Dingliches Recht
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Als dingliche Rechte bezeichnet man in Deutschland Herrschaftsrechte an Sachen. Der Rechtsinhaber wird also durch sein dingliches Recht an der Sache selbst berechtigt, in bestimmter Weise mit dieser oder in Bezug auf diese zu verfahren. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts.
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[Bearbeiten] Eigentum
Das signifikanteste Beispiel, zugleich das umfassendste dingliche Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Ermessen mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergleiche § 903 BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzu.
[Bearbeiten] Wohnungseigentum
Das W. ist eine Sonderform des Grundeigentums. Es ist das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist. Gesetzlich geregelt ist es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
[Bearbeiten] Teileigentum
Das T. ist das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbunden ist (z.B. Büroräume, etc.).
[Bearbeiten] Beschränkt dingliche Rechte
[Bearbeiten] Allgemeines
Neben dem Eigentumsrecht gibt es eine Reihe von beschränkt dinglichen Rechten. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte stellen also Belastungen des Eigentums durch Nutzungs- und Verwertungsrechte dar.
[Bearbeiten] Beispiele
- die Dienstbarkeiten
- die Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB
- der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB
- die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB, z.B. das Wohnungsrecht
- die Reallast nach §§ 1105 ff BGB
- die Hypothek nach §§ 1113 ff. BGB
- die Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB
- das Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB
- das Erbbaurecht nach der ErbbauVO
(vergleiche Sachenrecht).
[Bearbeiten] Entstehen der beschränkt dinglichen Rechte
- Einigung nach §§ 873, 104 ff. BGB
- Eintragung der Einigung in das Grundbuch, § 873 BGB
- Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
- Berechtigung des Bestellers
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