Dublin-II-Verordnung
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Die so genannte Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der EU-Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Ihr offizieller Titel lautet Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist und sie ist im Amtsblatt der EG L 50/01 vom 25. Februar 2003 veröffentlicht. Sie trat im März 2003 in Kraft und ersetzt das Dubliner Übereinkommen.
Grundgedanke der Verordnung ist, dass jeder Asylsuchende nur einen Asylantrag innerhalb der Europäischen Union stellen können soll. Welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, wird durch die in der Verordnung genannten Kriterien bestimmt. Stellt der Asylsuchende dennoch in einem anderen Mitgliedstaat seinen Asylantrag, wird kein Asylverfahren durchgeführt und der Asylsuchende in den zuständigen Staat verbracht.
Die Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit folgen im Wesentlichen dem Grundgedanken, dass der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein soll, der die Einreise veranlasst oder nicht verhindert hat. Zum Beispiel ist ein Mitgliedstaat zuständig, wenn der Asylsuchende mit einem von diesem Staat ausgestellten Visum in die Europäische Union eingereist ist oder wenn er über die Grenzen des Mitgliedstaates in die Europäische Union illegal eingereist ist.
Damit ist die Dublin-II-Verordnung eine wesentliche Ursache für die Abschottung der EU gegen Flüchtlinge. Die Staaten an den EU-Außengrenzen kontrollieren diese Grenzen streng, weil sie sonst für alle nachfolgenden Asylverfahren und die damit verbundenen Kosten zuständig wären. Flüchtlinge können die Grenzen heute in der Regel nur noch mit der professionellen Hilfe von Schleusern überwinden.
[Bearbeiten] Weblinks
- Text der Dublin II-Verordnung PDF-Datei
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