Erbunwürdigkeit
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Rechtsgrundlage: §§ 2339 ff. BGB.
Den Antrag stellen kann jeder, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugute käme. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt durch Anfechtungsklage beim Amts- bzw. Landgericht (je nach Wert). Anfechtungsfrist: 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, längstens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Gründe für die Erbunwürdigkeit:
- Vorsätzliche Tötung des Erblassers (oder Versuch der Tötung)
- Versetzen des Erblassers in einen Zustand, der ihm ein Testament (oder dessen Änderung) unmöglich machte
- Arglistige Täuschung oder Drohung
- Testamentsfälschung
Im Zustand der Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB) begangene Taten rechtfertigen keine Erbunwürdigkeit.
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |