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Erneuerbare-Energien-Gesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Vorrang
erneuerbarer Energien
Kurztitel: Erneuerbare-Energien-Gesetz
Abkürzung: EEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
FNA: 754-15 / 754-19
Ursprüngliche Fassung vom: 29. März 2000 (BGBl. I S. 305)
Inkrafttreten am: 1. April 2000
Letzte Neufassung vom: 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. August 2004
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 7. November 2006
(BGBl. I S. 2550)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Dezember 2006
(Art. 3 G vom 7. November 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) genannt, soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus sich erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden, die bei der Erzeugung keine Treibhausgase ausstoßen, insbesondere aus Wind- und Sonnenenergie. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie beispielsweise Erdöl, Erdgas oder Kohle und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EU verringert werden soll.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Prinzip

Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird, der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression), um einen Anreiz für Kostensenkungen zu schaffen.

Der zuständige Netzbetreiber ist aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet. Eines Vertrages mit dem Anlagenbetreiber bedarf es nicht.

Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, werden unter den Energieversorgungsunternehmen (EVU) gleichmäßig aufgeteilt (Bundesweite Ausgleichsregelung) und auf den Energiepreis aufgeschlagen, also von allen Stromabnehmern getragen.

[Bearbeiten] Kosten

Die Mehrkosten betragen nach Zahlen des BMU [1] derzeit 2,4 Mrd. € pro Jahr (2005, geschätzt), Prognose für 2006: 2,6 Mrd €. Der Verband der Netzbetreiber (VDN) gibt 2,7 Mrd € (2005) an. Umgerechnet auf den Gesamtstromverbrauch ergibt sich im Mittel ein Kostenaufschlag von 0,44 Cent pro Kilowattstunde (2005 nach BMU-Zahlen). Den Kosten stehen vermiedene externe Kosten der konventionellen Energieträger gegenüber, die das BMU mit minimal 0,9 Mrd € (2005) beziffert (0,16 Cent pro Kilowattstunde). So gesehen beträgen die volkswirtschaftlichen Mehrkosten maximal 0,28 Cent/kWh, wenn die vermiedenen externen Kosten lediglich in Deutschland anfielen.

In den kommenden Jahren ist ein Kostenanstieg durch den weiteren Ausbau geförderter Anlagen zu erwarten. Andererseits wirkt die Degression dem Kostenanstieg entgegen, ebenso der allgemeine Preisanstieg für konventionell erzeugten Strom, der die Preisdifferenz zwischen erneuerbar und konventionell erzeugtem Strom zusätzlich verringert. So sind z. B. die Strompreise an der EEX im letzten Jahr im 200-Tage-Durchschnitt von ca. 4 Cent/kWh auf ca. 6 Cent/kWh angestiegen. Am 27. Juli 2006 lag der Tagespreis für Spitzenlaststrom an der Leipziger Strombörse mit 54 Cent/kWh sogar erstmals über dem Erzeugungspreis von Solarstrom [1]. Längerfristig ist zu erwarten, dass sich Vergütungssätze und Marktpreise einander weiter annähern und die Kosten wieder fallen. Bis 2020 werden die Mehrkosten für den Verbraucher in Deutschland aufgrund der Vergütungen 6,8 Mrd. € pro Jahr ausmachen; die Windstromerzeugung wird für zwei Drittel davon, also 4,5 Mrd. € pro Jahr, verantwortlich sein [2].

[Bearbeiten] Vorgeschichte

[Bearbeiten] Stromeinspeisungsgesetz (1991)

Vorläufer dieses Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2633)). Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien - mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern der Zugang zu dem ihnen gehörenden Verbundnetz verweigert oder stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern gewinnbringende Vergütungen zu.

[Bearbeiten] Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)

Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurden die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Förderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubförderung zu erhalten. Es erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine Änderung, in der die Förderung der Fotovoltaik dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms angepasst wurde.

Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend gefördert.

Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, bei der die Union eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Wesentliche Punkte der novellierten Fassung betreffen die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u. a. Wegfall der Vertragspflicht).

[Bearbeiten] Vergütungssätze

nach dem EEG vom 1. August 2004, entspricht weitgehend dem Vorschaltgesetz seit dem 1. Januar 2004

Die angegebenen Vergütungssätze gelten soweit nicht anders angegeben für im Jahr 2004 in Betrieb genommene Anlagen. Für spätere Jahre müssen die Degressionssätze entsprechend berücksichtigt werden.

[Bearbeiten] Fotovoltaikanlagen

Die Mindestvergütung beträgt für Solarstromanlagen, die im Jahr 2007[2] [2006/2005/2004] installiert werden:

  • generell, z. B. auf Freiflächen, 37,96 [40,6/43,4/45,7] Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
  • auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand bis einschließlich 30 kWp 49,21 [51,80/54,53/57,4] Cent/kWh,
  • auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ab 30 kWp 46,82 [49,28/51,87/54,6] Cent/kWh und
  • auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ab 100 kWp 46,30 [48,74/51,30/54,0] Cent/kWh.

Die Vergütung erfolgt anteilig: Bei einer Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird für 30 kW eine Vergütung von 49,21 [51,80/54,53/57,4] Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 10 kW werden 46,82 [49,28/51,87/54,6] Cent/kWh gezahlt.

Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2027 für eine 2007er Anlage). Der Vergütungssatz sinkt um jeweils 5 Prozent pro Jahr (für Freiflächenanlagen seit 2006 um 6,5 Prozent), gemessen an den Werten des jeweiligen Vorjahres, bleibt dann aber für die Anlage über 20 Jahre konstant. Eine Mitte 2007 installierte 4 kWp-Dachanlage, die bei einem angenommenen Ertrag von 850 kWh/Jahr/kWp durchschnittlich pro Jahr 3.400 kWh Strom liefert, erwirtschaftet somit 20,5 Jahre * 0,4921 €/kWh * 3.400 kWh/Jahr = 34.300 €. Für Solaranlagen werden zudem günstige KfW-Kredite angeboten, wodurch kein Eigenkapital für die Anlagenkosten eingesetzt werden muss. Der Betreiber einer Solaranlage kann sich zudem als Unternehmer beim Finanzamt einstufen lassen und muss daher keine Mehrwertsteuer für sämtliche mit der Anlage im Bezug stehenden Kosten bezahlen. Auch die EEG-Vergütungen sind in Netto-Preisen angegeben.

Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gibt es 5 Cent/kWh zusätzlich, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen. Der Gesetzgeber will damit PV-Module als Gestaltungselement für Architekten und Bauherren interessanter machen. Die sichtbaren Fassaden-PV-Anlagen haben einen stärkeren Multiplikatoreneffekt als Dachanlagen, da sie eher im Blickfeld der Betrachter liegen. Fassadenanlagen haben damit auch eine Image-Funktion für Architekten, Bauherren und Nutzer, indem sie deren Bekenntnis zu erneuerbaren Energien vermitteln.

Eine Fassadenanlage darf nicht nachträglich von außen auf die Fassade oder einen Balkon angebracht werden, um die für Fassaden erhöhte Vergütung zu erhalten, da sie so nicht der Forderung entspricht, ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zu sein. Eine solche Anlage wird als normale Gebäudeanlage vergütet.

[Bearbeiten] Windenergie

Die Mindestvergütung für Strom aus Windenergieanlagen beträgt 5,5 Cent/kWh. Für einen Zeitraum von wenigstens 5 Jahren erhöht sich die Vergütung um 3,2 Cent/kWh bei Windenergieanlagen, die einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrags erzielen (die also an windreichen Standorten stehen). Bei Anlagen mit einem geringeren Ertrag verlängert sich der Zeitraum der erhöhten Vergütung um 2 Monate je 0,75 % Minderertrag im Vergleich zu den 150 % Referenzertrag. Eine Windenergieanlage, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erzielt, erhält demnach 5 Jahre + 40 × 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhöhte Vergütung. Die Wahl der Referenzanlage gilt allgemein als sehr anspruchsvoll, so dass der überwiegende Teil der zur Zeit errichteten Anlagen über den gesamten Förderzeitraum von 20 Jahren die erhöhte Anfangsvergütung erhalten.

In jedem Folgejahr vermindert sich die Mindestvergütung für neu installierte Anlagen um jeweils 2 % im Vergleich zum Vorjahr. Damit soll ein Anreiz zu technischer Weiterentwicklung gegeben und eine zeitlich unbegrenzte Förderung von Windenergieanlagen (und anderen Quellen regenerativer Energie) verhindert werden.

Für Strom aus Windenergieanlagen im Meer ("off-shore") gelten abweichende Regeln.

Eine neue Bedingung der novellierten Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 ist die Tatsache, dass die Netzbetreiber nicht verpflichtet sind, Strom aus Windenergieanlagen zu vergüten, deren Ertrag niedriger liegt als 60 Prozent des Referenzertrages. Damit soll erreicht werden, dass Windenergieanlagen nur an „windhöffigen“, ertragreichen Standorten errichtet werden.

[Bearbeiten] Wasserkraft

Die Mindestvergütung für Strom aus Wasserkraft beträgt:

  • für Anlagen bis einschließlich 500 Kilowatt (kW) 9,67 Cent/kWh (ab 2008 mit Einschränkungen),
  • für Anlagen von 500 KW bis einschließlich 5 Megawatt (MW) 6,65 Cent/kWh.

Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 30 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 30. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2034 für eine 2004er Anlage). Die Vergütung für neu in Betrieb gegangene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.

Im Bereich von 5 MW bis einschließlich 150 MW werden nur Anlagen gefördert, bei denen durch eine Erneuerung eine Leistungserhöhung von mindestens 15 Prozent erzielt wurde und ökologische Kriterien erfüllt werden. Die Vergütung wird dann nur für den durch die Erneuerung zusätzlich erzeugten Strom gezahlt und beträgt für eine Arbeitserhöhung

  • bis einschließlich 500 KW: 7,67 Cent/kWh
  • bis einschließlich 10 MW: 6,65 Cent/kWh
  • bis einschließlich 20 MW: 6,10 Cent/kWh
  • bis einschließlich 50 MW: 4,56 Cent/kWh
  • ab 50 MW: 3,70 Cent/kWh.

Diese Regelung gilt auch für neu eingebaute Wasserkraftwerke an bestehenden Staustufen oder Wehranlagen.

Die Vergütung für eine Anlage bleibt über 15 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 15. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt. Die Vergütung für neu hinzugekommene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.


[Bearbeiten] Geothermie

Die Mindestvergütung beträgt für Strom aus Geothermieanlagen, die bis zum Jahr 2009 installiert werden:

  • bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt (MW) 15 Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
  • bis einschließlich einer Leistung von 10 MW 14 Cent/kWh,
  • bis einschließlich einer Leistung von 20 MW 8,95 Cent/kWh,
  • ab einer Leistung von 20 MW 7,16 Cent/kWh.

Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die ab dem Jahr 2010 installiert werden, sinkt der Vergütungssatz um jeweils ein Prozent, gemessen an den jetzigen Werten, bleibt dann aber ebenfalls über 20 Jahre konstant.

[Bearbeiten] Die Bedingungen der veralteten Ausgabe

Für Strom aus Fotovoltaik-Anlagen ist ab 2002 eine Vergütung in Höhe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.

Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird ab dem 1. Januar 2002 jährlich um fünf Prozent weniger für neu zu errichtende Anlagen vergütet. Zusätzlich war die geförderte Leistung auf 350 MWp beschränkt, d. h. nach dem Jahr, in dem die insgesamt in Deutschland installierte Leistung diesen Wert überstieg, wurde für Neuanlagen keine Vergütung mehr gezahlt. Die Summe von 350 MWp ergab sich aus den 300 MWp, die durch das 100.000-Dächer-Programm für Solarstrom gefördert wurden, sowie dem Anfangsbestand von 50 MWp.

Die 350 MWp-Grenze wurde 2003 überschritten, d. h. ab 2004 wäre keine Vergütung mehr gezahlt worden. Da sich die Novelle des EEG verzögerte, drohte ein massiver Einbruch im Fotovoltaik-Markt. Um dem zu begegnen, wurden am 22. Dezember 2003 schließlich im 2. Gesetz zur Änderung des EEG (das sog. Fotovoltaik-Vorschaltgesetz) die Änderungen aus der noch in Arbeit befindlichen EEG-Novelle vorgezogen.

Die Vergütungssätze im Überblick:

  • Strom aus Windenergie zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh
  • Strom aus Fotovoltaikanlagen
    • für Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh
    • für Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh
  • Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh (Ausnahme: Pumpspeicherkraftwerke) (für Wasserkraftwerke unter 500 KW gilt ab 2008 eine Ausnahme, das Kraftwerk darf die Umwelt am Fluss an dem es insalliert ist nicht schädigen)
  • Strom aus Biomasse zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
  • Strom aus Geothermie zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh

Degressionssätze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:

  • Für Strom aus Windkraft um 1,5 %
  • Für Strom aus Sonnenenergie um 5 %
  • Für Strom aus Biomasse um 1 %

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellen

  1. BMU Erneuerbare Energien
  2. Mindestvergütungssätze nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2004. Veröffentlichung des BMU mit den geplanten Sätzen bis 2013

[Bearbeiten] Literatur

  • Sven Geitmann: Erneuerbare Energien und alternative Kraftstoffe. Hydrogeit Verlag, 2. Auflage 2005, ISBN 3937863052
  • Uwe Broch, Dominic Krutisch: Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). In: Kommunalwirtschaft 2004, Sonderheft Oktober 2004, S. 32 ff.
  • Uwe Broch, Dominic Krutisch: Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). In: Kommunalwirtschaft 2004, Heft 11, S. 649 ff.
  • Müller, RdE 2004, S. 237 ff.
  • Oschmann/Müller, ZNER 2004, S. 24 ff.
  • Oschmann, NVwZ 2004, S. 910 ff.
  • Reshöft, ZNER 2004, S. 240 ff.
  • Markus Weck: Die garantierte Einspeisevergütung für Strom nach dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien - Anwendungsprobleme, europa- und verfassungsrechtliche Fragen, Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-631-52182-0

[Bearbeiten] Weblinks

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