Europäischer Betriebsrat
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Die Arbeitnehmervertretung in Form eines Europäischen Betriebsrats (EBR) geht zurück auf die europäische Betriebsratrichtlinie vom 22. September 1994. Ziel dieser Richtlinie war es, eine zentralisierte Möglichkeit der Arbeitnehmervertretung in europaweit tätigen Unternehmen zu schaffen. Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer weichen in den einzelnen Ländern der Europäischen Union zum Teil erheblich voneinander ab. Um einen europäischen Betriebsrat zu gründen, gibt es verschiedene Vorgehensweisen.
In einem im mehreren europäischen Ländern tätigen Unternehmen (z.B. einer EU-AG wie der Allianz) müssen aus mindestens zwei Ländern nationale Arbeitnehmervertretungen für eine solche supranationale Arbeitnehmervertretung stimmen. Mit der Unternehmensleitung wird nun darüber entschieden, wie ein solcher EBR ausgestaltet werden soll. Somit können die faktischen Kompetenzen eines europäischen Betriebsrats in den einzelnen Unternehmen sehr unterschiedlich sein.
Aufgrund historisch bedingter Unterschiede in den Arbeitnehmervertretungen der einzelnen europäischen Länder schreibt die Richtlinie lediglich Minimalanforderungen an einen solchen Betriebsrat vor. Diese bestehen in Anhörungs- und Informationspflichten, jedoch nicht zwangsläufig in Mitbestimmungsrechten.
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