Diskussion:Familienbuch
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[Bearbeiten] PStG-Reform
§ 77 Neues Personenstandsgesetz (Entwurf) Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
(2) Die Familienbücher werden nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr fortgeführt. Sie sind bis spätestens zum 30. Juni 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Hei- ratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beur- kundet, so verbleibt das Familienbuch bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt. In diesem Fall wird das Familienbuch als Eheeintrag fortgeführt; § 16 gilt entsprechend.
Fortführung der Familienbücher als Heiratseintrag nur für Auslandsehen, nicht für Inlandsehen!!
- Bitte mit zwei Bindestrichen und vier Tilden unterschreiben. Inhaltlich: Das war die ursprüngliche Version des Gesetzentwurfes. Die neue und vom Bundestag beschlossene Version findet sich in BT-Drucksache 16/3309 auf S. 9 und S. 23 (wie von mir im Bearbeitungsvermerk als Quelle angegeben) und lautet:
- "(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.
- (3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt."
- Ich habe daher den Inhalt wieder daran angepasst. --Abendgrau 14:09, 12. Nov. 2006 (CET)