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Eine Freigrenze ist in der Steuergesetzgebung ein Betrag, bis zu dem Einnahmen nicht zu versteuern sind. Wird die Freigrenze überschritten, ist im Gegensatz zu einem Freibetrag nicht nur der übersteigende Teil, sondern der Gesamtbetrag steuerpflichtig.
- Freigrenze von 1.000 €:
- Tatsächliche Einnahmen von 300 € –> nichts steuerpflichtig
- Tatsächliche Einnahmen von 1.000 € –> nichts steuerpflichtig
- Tatsächliche Einnahmen von 1.200 € –> Der volle Betrag von 1.200 € ist steuerpflichtig
[Bearbeiten] Aufzählung von Freigrenzen (Beispiele)
- Freigrenze für Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften ("Spekulationsgewinne") = 512 Euro pro Jahr (§ 23 Abs. 3 Satz EStG)
- Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen 2006 = 2.600 Euro; Referenzzinssatz für höhere Darlehen 2006 = 5 Prozent
- Freigrenze für Sachbezüge pro Monat 2006 = 44 Euro
- Freigrenze für Betriebsveranstaltungen pro Teilnehmer (Diensteinführung, Verabschiedung, Geburtstagsfeier durch Arbeitgeber) 2006 = 110 Euro
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