Fremdvergleichsgrundsatz
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Der Fremdvergleichsgrundsatz ("arm's-length-Prinzip") beschreibt u.a. die Besteuerung von Betriebsstätten. Diese werden so besteuert, als wären sie ein selbstständiger Betrieb.
Der Ausdruck kommt von "dealing at arm's length" und bedeutet, dass zwischen zwei Personen eine gewisse Distanz besteht (engl. "to keep someone at arm's length"). Im angelsächsischen Rechtskreis ist dies ein viel gebrauchter Ausdruck für "Handeln wie zwischen unabhängigen Parteien".
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