Gemeinschaftspraxis
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Als Gemeinschaftspraxis bezeichnet man eine Kooperationsform von Ärzten, Rechtsanwälten oder anderen Freiberuflern. Es handelt sich dabei um einen wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen zur gemeinsamen Ausübung ihrer Beruftstätigkeit, ursprünglich in gemeinsamen Praxisräumen, inzwischen auch ortsübergreifend möglich.
Gemeinschaftspraxen von Vertragsärzten werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt, sie müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Auch die fachübergreifende Kooperation ist genehmigungspflichtig, wobei sich die Fachärzte auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis fachlich auf ihr eigenes Gebiet beschränken müssen. Seit dem 1. Januar 2004 können fachübergreifende Kooperationen in der Rechtsform des Medizinischen Versorgungszentrums nach § 95 SGB V tätig werden.
Auch gegenüber dem P(rivatp)atienten treten Gemeinschaftspraxen bei der Abrechnung als wirtschaftliche Einheit (meist BGB-Gesellschaft) auf, während im Bereich der Haftung (z.B. für Behandlungsfehler) die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis zunächst persönlich haften.
Im Gegensatz dazu steht die Praxisgemeinschaft, bei der in gemeinsam genutzten Räumen gegenüber dem Patienten und der Kassenärztlichen Vereinigung rechtlich völlig selbstständige Arztpraxen bestehen.