Gerichtsverfassungsgesetz
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[Bearbeiten] Regelungsbereich
Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Gerichtsverfassung eines Teils der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. Nach geltender Rechtsprechung ist das GVG auch anzuwenden, soweit die freiwillige Gerichtsbarkeit den nach dem GVG gebildeten Gerichten zugewiesen ist.
Basisdaten | |
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Titel: | Gerichtsverfassungsgesetz |
Abkürzung: | GVG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
FNA: | 300-2 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1879 (§ 1 EGGVG a.F.) |
Neubekanntmachung vom: | 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3415) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Dezember 2006 (Art. 28 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
[Bearbeiten] Gerichtsverfassung der anderen Gerichtsbarkeiten
Damit stellt das GVG keine Gesamtregelung des Gerichtsverfassungsrechts dar. Dieses findet sich teilweise im Grundgesetz selbst (Art. 92-104 GG), insbesondere in den Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht und über die verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Weitere Regelungen treffen in Ausführung der grundlegenden Bestimmungen im Verfassungsrecht neben dem GVG das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dem GVG kommt insofern besondere Bedeutung zu, als das BVerfGG und die genannten Verfahrensgesetze der anderen Gerichtsbarkeiten einzelne Vorschriften im GVG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklären. Darüber hinaus sind nach der VwGO, der FGO und dem SGG dann, wenn in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, unter Umständen auch sonstige Vorschriften des GVG entsprechend anzuwenden.
[Bearbeiten] Einzelregelungen
Im GVG finden sich unter anderem Regelungen über
- den mehrstufigen Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
- die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen und in Strafsachen in erster Instanz und im Rechtsmittelzug,
- die Zuständigkeit und Besetzung der einzelnen Spruchkörper,
- die Staatsanwaltschaft bei den einzelnen Gerichten,
- die Geschäftsstellen und
- die Gerichtsvollzieher.
Regelungen des GVG, die kraft ausdrücklicher Verweisung auch in den anderen Gerichtsbarkeiten anzuwenden sind, sind unter anderem
- Bestimmungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den einzelnen Gerichtsbarkeiten, über die Verweisung an das zuständige Gericht eines anderen Rechtswegs und über die Bindung diesbezüglicher Entscheidungen für andere Gerichte,
- allgemeine Vorschriften über das Präsidium des Gerichts und die Geschäftsverteilung und
- Regelungen über die Öffentlichkeit der Verhandlungen, über Ordnungsmittel und Sitzungspolizei und über die Gerichtssprache.
[Bearbeiten] Ergänzende Regelungen
Das GVG regelt auch für die ordentlichen Gerichte das Gerichtsverfassungsrecht nicht vollständig. Weitere Regelungen finden sich unter anderem im Deutschen Richtergesetz (DRiG), im Rechtspflegergesetz (RPflG) und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
[Bearbeiten] Übergangsregelungen und andere Bestimmungen
Zur Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes hat der historische Gesetzgeber das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz erlassen. Hier sind das Inkrafttreten sowie Übergangsregelungen aufgenommen. Daneben bestehen hier ergänzende Vorschriften wie die Behandlung von Justizverwaltungsakten und die Insolvenzstatistik.
[Bearbeiten] Weblinks
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