Geschäftsbesorgungsvertrag
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Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag (§§ 611 und 631 BGB), durch den sich der Beauftragte zur entgeltlichen Besorgung eines ihm von dem Auftraggeber übertragenen Geschäfts verpflichtet (§ 675 BGB).
Hierbei umfasst der Begriff der Geschäftsbesorgung, anders als beim Auftrag, nur selbstständige Tätigkeiten auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet.
Einer Vollmacht liegt in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde, wenn Entgeltlichkeit vereinbart ist.
Bei Geschäftsbesorgungsverträgen, die Rechtsvertretungen beinhalten, ist bei der Übernahme durch Nicht-Rechtsanwälte im deutschen Recht u. U. ein Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz gegeben. Dieses verbietet in seiner jetzigen Form die geschäftsmäßige Rechtsbesorgung durch Personen, die nicht Rechtsanwalt (oder Notar) sind.
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