Geschäftsordnung des Bundesrates
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Die Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR) wird aufgrund von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG erlassen. Sie bedarf wegen der Kontinuität des Bundesrates im Gegensatz zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) keiner Bestätigung in bestimmten zeitlichen Abständen. Veröffentlicht wird sie im Bundesgesetzblatt.
Basisdaten | |
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Titel: | Geschäftsordnung des Bundesrates |
Abkürzung: | GOBR |
Typ: | Satzung |
Rechtsmaterie: | Staats- und Verfassungsrecht |
FNA: | 1102-1 |
Erlassen aufgrund von: |
Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG |
Verkündungstag: | 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) |
Letzte Änderung durch:1) |
Änderungsbekanntmachung vom 22. September 2006 (BGBl. I S. 2176) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung! |
Die GOBR enthält neben allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I) Regelungen über Organe und Einrichtungen des Bundesrates (Abschnitt II), Vorbereitungen, Verfahrensgrundsätze und Geschäftsgang von Sitzungen (Abschnitt III), das Verfahren von Ausschüssen (Abschnitt IV), das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union (Abschnitt IVa) sowie Schlussbestimmungen (Abschnitt V).
[Bearbeiten] Siehe auch
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO)
- Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG)
- Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg)
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
[Bearbeiten] Weblinks
- GOBR (PDF)
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |