Grundstücksverkehrsgesetz
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Basisdaten | |
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Volltitel: | Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe |
Kurztitel: | Grundstücksverkehrsgesetz |
Abkürzung: | GrdstVG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
FNA: | 7810-1 |
Datum des Gesetzes: | 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1652, ber. 2000) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1962 |
Letzte Änderung durch: | Art. 14 G vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
25. April 2006 |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde (§§ 2, 8 GrdstVG). Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt (§ 5 GrdstVG).
Die Genehmigungspraxis der Landwirtschaftsbehörden und Landwirtschaftsgerichte ist im Laufe der Jahre immer liberaler geworden, weil die Erkenntnis Boden gewonnen hat, dass neben den landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben auch die nebenberuflich betriebene Landwirtschaft aus agrarpolitischen und anderen volkswirtschaftlichen Gründen erhaltungswürdig ist. In Ausführungsgesetzen der Länder ist zum Teil bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. In Rheinland-Pfalz bedürfen Grundstücke bis zu einer Größe von 5.000 m² keiner Genehmigung nach dem GrdstVG.
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