Hauptsacheverfahren
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Als Hauptsacheverfahren bezeichnet man im Zivilprozess das eigentliche Klageverfahren - zur Unterscheidung von den Nebenverfahren wie zum Beispiel Arrest oder einstweilige Verfügung. Hat der Kläger zur Sicherung seines Anspruches zunächst einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwirkt, kann ihn der Beklagte zur Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren zwingen, indem er eine vom Rechtspfleger zu bestimmende Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache setzen lässt. Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig und wird erst später (etwa wegen tatsächlicher Veränderungen) ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung beantragt, so ist für diese einstweiligen Maßnahmen das Gericht der Hauptsache zuständig.
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