Indigenat
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Das Indigenat (Eingeborensein, Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit, Heimatrecht, aus lat.indigena: Eingeborener) ist die Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen (Gemeinde, Staat). Im Falle des Adels war es die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen ausländischen Adligen und zugleich die Anerkennung seiner Adelswürde samt Aufnahme in den einheimischen Adel. Zum Erwerb eines Landgutes in der neuen Heimat brauchte er noch eine besondere Genehmigung, das Inkolat. Die Erteilung des Indigenats war in einigen Ländern Mitteleuropas, wie Preußen, ein Prärogativ des Souveräns, in anderen, wie Polen oder Ungarn, eine Angelegenheit des Reichstags.
In einigen deutschen Teilstaaten brauchten auch Pfarrer nicht-einheimischer Herkunft bis 1871 die Indigenatserteilung, um ihr Amt antreten zu dürfen.
[Bearbeiten] Bismarcksche Reichsverfassung
Nach Art. 3 der Reichsverfassung von 1871 bestand für das gesamte Deutsche Reich ein gemeinsames Indigenat. Dies bedeutete, dass die Angehörigen jedes Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat als Inländer behandelt wurden und zu allen öffentlichen Ämtern und bürgerlichen Rechten wie Einheimische zuzulassen waren. Im Falle des Adels brauchte man ab 1871 kein Inkolat mehr, um Landgüter zu erwerben und kein Indigenat, um in den Adel der neuen Heimat aufgenommen zu werden, vorausgesetzt dass die befindliche Adelswürde durch die Bestätigung/Verleihung eines deutschen Souveräns entstanden war.
[Bearbeiten] Grundgesetz (GG)
Der Gedanke des Indigenats ist noch immer im Art. 33 Abs. 1 GG enthalten, wonach jeder Deutsche in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat.
[Bearbeiten] Literatur
- Georg von Alten, Handbuch für Heer und Flotte, Band V., Berlin 1911
- Deutsches Rechtswörterbuch, Band 6., Weimar 1961 - 1972