Inhaberschuldverschreibung
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Eine Inhaberschuldverschreibung ist eine Sonderform einer Schuldverschreibung bei der der Inhaber auf der Urkunde nicht namentlich erwähnt wird; sprich, wer die Schuldverschreibung besitzt ist somit praktisch auch der Gläubiger.
Im Gegensatz dazu stehen Recta- oder Namensschuldverschreibungen, bei denen der Gläubiger namentlich auf der Urkunde festgehalten wird. Außerdem gibt es noch die Mischform der Namenspapiere mit Inhaberklausel, dabei handelt es sich um ein sogenanntes Orderpapier.
Inhaberschuldverschreibungen sind im deutschen Schuldrecht in §§ 793 ff BGB geregelt, Inhaberschuldverscheibungen mit Namensklausel sind in § 808 BGB geregelt, während Namensschuldverschreibungen in § 806 BGB zumindest ausdrücklich erwähnt werden.
Die Inhaberschuldverschreibung ist also die formloseste aller Schuldverschreibungen, und deswegen am Markt die wohl vorherrschende Form; z. B. die Bundesanleihen.
Inhaberpapiere haben generell den Vorteil, dass sie formlos übertragen oder verschenkt werden können; Namenspapiere verfügen dagegen über eine Art "eingebauter Diebstahlssicherung".
[Bearbeiten] Weblinks
- BGB, Schuldrecht, Titel 24 "Schuldverschreibungen auf den Inhaber"
- § 793 BGB über die Inhaberschuldverschreibung
- § 806 BGB über die Namensschuldverschreibung
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