Diskussion:Kündigung
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Zwei Hinweise zum Link:
Kündigung - Wann auf die Schriftform verzichtet werden kann
1. Link funktioniert nicht.
2. Auf die Schriftform kann nie verzichtet werden.
Helmut Krause 18:28, 20. Jul 2005 (CEST)
Der "Kündigungsgenerator" - so ein Quatsch - funktioniert nicht einmal.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Form
Der neu eingefügte Satz: "In der Probezeit kann der Arbeitnehmer unter Umstenden auch mündlich kündigen." ist IMHO wohl nicht richtig. Im BGB habe ich beim Querlesen jedenfalls dafür keinen Anhaltspunkt gefunden. Eine Fall für unsere Arbeitsrechtler. --Pelz 23:06, 30. Aug 2005 (CEST)
- Ich kann auch keine Rechtsgrundlage erkennen und habe den Satz deswegen entfernt. Wenn ein ausgewiesener Arbeitsrechtler - der ich nicht bin - ihn mit entsprechender Belegung wieder einfügt, werde ich mich freuen, etwas dazugelernt zu haben, bis dahin halte ich aber am Wortlaut der §§ 622, 623 BGB fest. -- Stechlin 18:46, 31. Aug 2005 (CEST)
[Bearbeiten] Vorschlag
ich trage mich derzeit mit dem Gedanken, noch ein paar Ausführungen zum Arbeitsrecht hinzuzufügen und finde, dass die gesamten Ausführungen zum Arbeitsrecht hier nicht hingehören (allenfalls Links darauf), da sowohl Mietverträge, Arbeitsverträge als auch Dauerschuldverhälntnisse durch Kündigung beendet werden können. Kann jemand die (leider nicht sehr vollständigen und m.E. an der falschen Stelle ins Detail gehenden) Ausführungen zur Kündigung im Arbeitsrecht in das Thema Arbeitsrecht oder Arbeitsvertrag verschieben ?
Den vorgenommene Unterscheidung zwischen Kündigung und Entlassung halte ich für komplett irrelevant. Es geht hier um Probleme der Massenentlassung, der Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitbamt und wie der für die Berechnung der Freifrist erforderliche Begriff 'Entlassung' auszulegen ist.
An dieser Stelle sollten mehr die grundsätzlichen Unterschiede zwischen einer Kündigung (ggf. einem Widerruf) und sonstigen einseitigen Rechtsgeschäften 'kurz' dargestellt werden. Die Probleme der Kündigung im Mietvertrag und im Arbeitsvertrag betreffen weniger die Kündigung als solche und haben meistens Ihre Ursache in besonderen Formvorschriften oder aber in dem bestehenden Bestandsschutz für diese Rechtsgebiete.
Meine Vorstellung sieht so aus
1. Kündigung zum Arbeitsrecht gehört zum Arbeitsvertrag und dessen Beendigung 2. Kündigung zum Mietrecht gehört zum Mietvertrag und dessen Beendigung 3. an dieser Stelle sollten nur allgemeine Ausführungen zur Kündigung mit einem Verweis auf die Besonderheiten z.B. für das Arbeitsrecht und das Mietrecht (sowie ggf. weitere Rechtsgebiete ...) stehen
Bevor ich aber eine so grosse strukturelle Änderung anfasse (und dabei alles umschmeisse) bitte um Rückmeldung/Vorschläge (admin ?)
Gruss Arne Stocker
- Uneingeschränkte Zustimmung. Hatte nach erstem Durchlesen ungefähr dieselben Ideen. Das Recht zur Kündigung ist unter diesem Lemma für jedes Dauerschuldverhältnis zu behandeln (auch wenn das Arbeitsverhältnis natürlich ein praktisch wichtiger Fall ist, ob es daher ausgegliedert werden soll oder nicht, müsste m.E. anhand der Gesamtlänge des entstehenden Artikels entschieden werden). Wichtig auch die allgemeine Unterscheidung zwischen außerordentlicher (vgl. § 314 BGB) und ordentlicher Kündigung. Quellenvorschlag z.B. Oetker "Das Dauerschulderhältnis und seine Beendigung". Sofern es meine Zeit erlaubt, werde ich gern unterstützend zur Seite stehen. --Mathias Effenberger 09:40, 27. Jan 2006 (CET)
- Sehe es genauso. Von mir aus kannst du loslegen! --Wiesel 17:12, 27. Jan 2006 (CET)
[Bearbeiten] Kündigung durch Arbeitnehmer
Kuckst Du bitte einmal hier. --chris 論 20:12, 22. Okt 2005 (CEST) (Beitrag verschoben)
-
- Sollte das Thema nicht auch hier behandelt werden?
[Bearbeiten] Kündigung von anderen Dauerschuldverhältnissen
Kündigung bezieht sich nicht immer auf Arbeitsrecht. Ich habe einen Link auf Kreditkündigung hinzugefügt. Ich würde anregen, den Teil "Kündigung von Arbeitsverhältnissen" hier herauszunehmen und als gesonderten Artikel Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufzunehmen. Hier bliebe dann die allgemeine Definition plus Verweisen auf Kündigungsregeln für einzelne Vertragverhältnisse (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Kreditvertrag, ...)Karsten11 21:35, 6. Jun 2006 (CEST)
- fändichgut
Meine Meinung: Eine Kündigung kann jeden Vertrag betreffen und eben nicht nur Arbeitsverträge (Mietvertrag, Versicherung, Darlehen, usw). Unter anderem sollte auch hier die rechtliche Grundlage beleuchtet werden, bzw. die Elemente, die meist in Verträgen Bestandteil sind (Kündigungsfristen, Formvorschriften, etc).
Ja dieser Artikel sollte eigentlich von Grund auf besser Strukturiert werden. Leider bin ich selber kein Jurist. Daher will ich lieber keine falschen Tatsachen behaupten. Vielleicht findet sich ja ein engarierter Jura Student?