Kündigungsschutzklage
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Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Sie ist auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtet. Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse enden durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Die Wirksamkeit einer Kündigung wird insbesondere an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vom Arbeitsgericht überprüft. Das Gesetz spricht von der "sozialen Rechtfertigung" der Kündigung.
Eine Kündigungsschutzklage muss mindestens:
- das angerufene Gericht bezeichnen,
- den Kläger und den Beklagten angeben
- einen Antrag enthalten (i. d. R. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom ... nicht beendet worden ist)
- die klagebegründenden Tatsachen enthalten