Diskussion:Kaufvertrag
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Was passiert eigentlich bei Nichterfüllung des Kaufvertrags? Also wenn nicht geliefert wird oder nicht bezahlt wird. Ich fände es sehr informativ dazu auch was reinzuschreiben zu dem Thema -- 28.3.2005 user:ckorff
- Darüber steht deshalb nichts im Artikel, weil das nach deutschem Recht keine spezielle Frage des Kaufrechts ist, sondern sich nach allgemeinem Schuldrecht richtet: Der Verkäufer wird den Käufer zunächst mahnen und, falls das erfolglos bleibt, auf Zahlung verklagen. Der Käufer kann ebenfalls auf Erfüllung (Lieferung der gekauften Sache) klagen. Er kann auch nach § 281 BGB vorgehen: Erst eine angemessene Frist zur Leistung setzen und, falls es dann nicht zur Lieferung kommt, Schadensersatz verlangen (Rückerstattung des etwa schon gezahlten Kaufpreises, Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzkauf zu einem höheren Preis, Ersatz des entgangenen Gewinns, wenn durch die Nichterfüllung ein Weiterverkauf mit Gewinn scheiterte). Noch ein kleiner Tip: Unterschreibe doch auf Diskussionsseiten einfach dadurch, dass Du --~~~~ eingibst. Die Software setzt dann stattdessen automatisch Deinen Benutzernamen ein. --wau > 00:46, 29. Mär 2005 (CEST)
[Bearbeiten] Besondere Arten des Kaufs
Die Änderung von 1. Aug 2005, 18:03 läßt mich die Stirn runzeln; sind "Ramschkauf" und "Spezifikationskauf" wirklich erwähnenswert? -- HolgerPollmann 19:03, 1. Aug 2005 (CEST)
- Zum Bestimmungskauf habe ich etwas ergänzt (375 HGB). Ramschkauf sollte man eher entfernen, das ist kein so feststehender Begriff und inhaltlich (keine Qualitätssicherung durch Käufer?) fragwürdig. --wau > 19:43, 1. Aug 2005 (CEST)
- Ich find's auch komisch. M.E. sollte der Ramschkauf auch weg, und jetzt weiß ich auch, warum ich Spezifikationskauf so seltsam fand - ich bin einfach Bestimmungskauf gewohnt... -- HolgerPollmann 22:02, 1. Aug 2005 (CEST)
Den "Kauf nach Probe" habe ich wieder reingenommen; mal abgesehen davon, daß der prinzipiell nicht so oft vorkommen dürfte, ist es eine legitime Art, den Kaufgegenstand zu bestimmen, und auch nach neuem Recht problemlos möglich (er ist eben nur nicht mehr gesondert im Gesetz geregelt). -- HolgerPollmann 22:02, 1. Aug 2005 (CEST)
- Ob sich dafür noch ein eigener Name rentiert? Es ist halt ein Kauf, bei dem die Beschaffenheit (§ 434) anhand einer Probe vereinbart wird und für den keine Besonderheiten gelten. Aber anscheinend hängen manche besonders an den alten Begriffen. --wau > 16:22, 2. Aug 2005 (CEST)
[Bearbeiten] Besondere Arten des Kaufs, die Zweite...
Habe noch den "Kauf Zur Probe" und den Faq-Kauf hinzugefügt. Haben die zwei Fälle gerade in unserem Lehrgang behandelt und konnten bei Wiki nichts dazu finden... wie Ungewöhnlich...
Aus: "Betriebswirtschaftslehre für Bürokaufläute und Bürogehilfen" von Gönner-Lind-Weis, Verlag Gehlen 1988, und "Informationshandbuch Einzelhandel - Einzelhandelsprozesse" von Voth-Henze-Howe-Tünte-Walther, Bildungsverlag EINS - Kieser 2005
Gruß-Andreas Strouthos
Das Buch von 1988 eignet sich wohl besser für den Lehrgang "Das BGB vor der Schuldrechtsreform". --62.134.61.22 18:33, 20. Dez 2005 (CET)
Was ist eigentlich mit der Gewährleistung? Den Begriff gibt es doch nicht mehr.
Das Beispiel, dass zu Kauf auf Abruf gemacht wurde ist ja ganz schön, hat aber meiner Meinung nach nichts mit dieser Sonderart des Kaufes zu tun ... mit Kauf auf Abruf ist doch die Lieferung der gekauften Ware gemint ... sprich: Ich kaufe ein bestimmt Menge an Ware (nutze dadurch resultierende Rabatte)aber vereinbare keinen festen Liefertermin, sondern melde mich beim Verkäufer wenn er die Lieferung vornehemen soll. Neues Bsp: Ein Handelsunternehmen kauft 400 Tische (Kauf der großen Menge erfolgt nur, da bei einer solchen abnahme ein Rabatt von 15% gewährt wird). Da das Unternehmen nicht genug Lagerkapazität besitzt, wird mit dem Verkäufer vereinbart, dass der Liefertermin vom Käufer mitgeteilt wird, sobald neue Lagerkapazitäten geschaffen wurden.
[Bearbeiten] BGB-Links funktionieren nicht mehr
Die URLs stimmen noch, aber das Justizministerium scheint deep linking abgeschaltet zu haben, ich lande immer auf der Hauptseite. Ich schlage vor, alle BGB-Links z.B. auf lumrix.de umzuleiten, da funktioniert es: §123 (und sie mögen Wikipedia)--84.188.172.105 17:59, 25. Feb 2006 (CET)