Keuschheitsprobe
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Unter einer Keuschheitsprobe versteht man einen mittelalterlichen Brauch, mit dem die Jungfräulichkeit einer Frau getestet wurde, bevor diese in den Ehestand trat oder mit der die Treue einer Ehefrau geprüft wurde.[1]
Hierzu bediente man sich beispielsweis folgender Verfahren:
- Becherprobe: Man gab einer Frau einen Becher, von dem man annahm es sei ein Zauberbecher, aus dem nur unkeusche Frauen zu trinken in der Lage sein.
- Efeuprobe: Wenn eine Frau nach Gabe eines Pulvers aus gebrannten Efeuwurzeln ihren Urin nicht halten konnte, so galt sie als unkeusch.
- Fadenorakel: Wenn der Hals eines Mädchens in kurzer Zeit deutlich an Umfang zunahm, so galt dies ein Zeichen dafür, dass sie ihre Unschuld verloren hat. Der Halsumfang wurde daher regelmäßig mit einem Faden gemessen.
- Feuerprobe: Eine Frau die ein glühendes Eisen aus ihrer Hand fallen ließ oder es nicht schaffte mit bloßen Füßen über glühende Kohlen zu gehen, galt als unkeusch.
- Handschuhprobe: Wenn man einer unkeuschen Frau einen Zauberhandschuh anzog, der Jungfrauen unsichtbar macht, so blieb der Körperteil sichtbar, der die Sünde begangen hatte.
- Kesselfang: Eine Frau, die einen Kessel mit siedendem Wasser nicht aufzufangen in der Lage war, galt als unkeusch.
- Lichtanblasen: Ein keusches Mädchen konnte angeblich eine ausgeblasene Kerze wieder anblasen. Wenn dies nicht gelang, war die betreffende Probandin unkeusch.
- Mantelprobe: Aus einem Haufen Mäntel wurde einer zufällig ausgewählt. Paßte er, war das Mädchen keusch.
- Rauchprobe: Die Probandin wird auf ein Rauchgefäß gesetzt. Ist der Geruch nach einer Zeit als aus ihrem Mund kommend wahrzunehmen, galt das Mädchen als unkeusch.
- Treusteinprobe: Wenn man einen Magnetstein heimlich unter das Bett einer der Untreue Verdächtigen legte, so glaubte man, sei dieser in der Lage die Ehebrecherin im Traum aus dem Bett zu schleudern.
Im heutigen Polizeijargon wird außerdem Keuschheitsprobe das Begehen einer Straftat durch einen verdeckten Ermittler genannt, die dieser durchführen muss, um nicht enttarnt zu werden.[2]
In der Rechtswissenschaft wird dies derzeit kontrovers diskutiert, es liegt derzeit nur ein legalisierender Entwurf vor:
"Entwurf eines § 110a Abs. 3 StPO:
Andere Handlungen sind zulässig, wenn sie zur Sicherung des Einsatzes unerlässlich sind und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter, das Interesse an dem Einsatz des verdeckten Ermittlers das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt; in die Rechte unbeteiligter Privatpersonen darf durch eine solche Handlung nicht eingegriffen werden. Andere Vorschriften die die Rechtswidrigkeit einer Tat ausschließen, bleiben unberührt." (BR-DrS. 494194, S. 1 (9))[3]
Zusammengefasst: Wenn also nun der verdeckte Ermittler eine kriminelle Straftat begehen muss, um nicht aufzufallen, wird diese Probe als „Keuschheitsprobe“ bezeichnet. Das Wort „keusch“ kommt aus dem Lateinischen „conscius“ = "bewusst" (bewusst eine Straftat begehen).