Klagerücknahme
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Im Zivilprozessrecht stellt die Klagerücknahme die Erklärung des Klägers dar, dass er von der Durchführung des Prozesses absieht. Die Klagerücknahme ist damit das Gegenstück zur Klageerhebung.
Nimmt der Kläger die Klage zurück, äußert er sich allerdings nicht zum Bestand des mit der Klage geltend gemachten Rechts. Insbesondere bringt der Kläger dadurch nicht zum Ausdruck, dass er der Ansicht ist, dass das mit der Klage geltend gemachte Recht nicht existiere. Mit der Klagerücknahme bringt er lediglich zum Ausdruck, dass er sein Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz durch das Gericht zurückzieht. Nach einer Klagerücknahme ist der Kläger daher nicht gehindert, das zunächst geltend gemachte Recht wieder in einem neuen Verfahren gerichtlich geltend zu machen. Darin liegt der Unterschied zum Klageverzicht.
Der Kläger kann verschiedene Gründe haben, die Klage zurückzunehmen. Wenn er zum Beispiel erst im Prozess erfährt, dass der Beklagte vermögenslos ist, wird er womöglich einsehen, dass es keinen Sinn hat, eine uneinbringliche Forderung einzuklagen. Auch ist es möglich, dass der Kläger während der Prozesses einsieht, dass sein Rechtsstandpunkt vor Gericht keinen Erfolg haben wird oder dass er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht werde beweisen können.
Dem Interesse des Klägers, seine Klage zurückzunehmen, trägt der deutsche Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass eine Klagerücknahme grundsätzlich möglich ist. Die Möglichkeit der Klagerücknahme ist in § 269 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils möglich, also auch noch in der Rechtsmittelinstanz. Die Klage kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache ohne dessen Einwilligung vom Kläger zurückgenommen werden. Wenn der Beklagte bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, kann der Kläger die Klage nur mit Einwilligung des Beklagten zurücknehmen. Dieser kann nämlich ein Interesse daran haben, dass vom Gericht festgestellt wird, ob der Anspruch des Klägers zu Recht besteht oder nicht.
Die Rücknahme und gegebenenfalls die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären (§ 269 II S. 1 ZPO). Die Rücknahme kann durch mündliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht (§ 269 II S. 2 ZPO) erklärt werden. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Rücknahme der Klage erforderlich ist (§ 269 II S. 3 ZPO). Der Beklagte kann der Rücknahme dann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes widersprechen. Tut er dies nicht, gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 269 II S. 4 ZPO). Wird die Klage zurückgenommen, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Der Beklagte ist also von einer erneuten Klageerhebung nicht geschützt. Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil wird wirkungslos, ohne dass es ausdrücklich aufgehoben werden muss (§ 269 III S. 1 ZPO).
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (1-fache Gebühr gem. Nr. 1211 Ziff. 1 Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes), soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund auferlegt worden sind (§ 269 III S. 2 ZPO). Ist der Anlass zur Klageeinreichung jedoch bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch wenn die Klage nicht zugestellt wurde (§ 269 III S. 3 ZPO).
Das Gericht entscheidet auf Antrag über die Kostentragungspflicht durch Beschluss (§ 269 IV ZPO). Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) statt, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 € (§ 511 ZPO) übersteigt (§ 269 V S. 1 ZPO). Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist (§ 269 V S. 2 ZPO). Wenn die die Klage von neuem erhoben wird, kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind (§ 269 VI ZPO)
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