Koalitionsfreiheit
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Koalitionsfreiheit bezeichnet das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen. In Deutschland und der Schweiz gehört es zu den verfassungsmässigen garanierten Grundrechten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährt in Art. 11 Ziff. 1 ausdrücklich das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ebenso der UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art. 22 Abs. 1.
[Bearbeiten] Deutschland
Dieses Grundrecht ist ein Sonderfall des allgemeinen Grundrechts der Vereinigungsfreiheit (vgl. Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes).
Art. 9 III GG schützt neben der individuellen (s.o.) auch die kollektive Koalitionsfreiheit. Demnach sind alle koalitionsspezifischen Betätigungen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden grundrechtlich geschützt.
Art. 9 III GG ist ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht, in das nur rechtmäßig eingegriffen werden kann, wenn es zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang erforderlich ist (BVerGE 57, 220, 246.).
Außerdem wirkt die Koalitionsfreiheit des Art. 9 III GG unmittelbar auch zwischen Privat, meistens den Arbeitsvertragsparteien. Damit ist es das einzige Grundrecht mit unmittelbarer Drittwirkung.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz ist die Koalitionsfreiheit in Art. 28 der Bundesverfassung von 1999 garantiert: "Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben" (Abs. 1).
Inwiefern die Koalitionsfreiheit in der alten Bundesverfassung von 1874, welche die Koalitionsfreiheit nicht explizit erwähnte, unter die Vereinsfreiheit fiel, war umstritten.