Kollokation (Konkursrecht)
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Im schweizerischen Konkursrecht werden die Konkursgläubiger gem. Art. 244 ff. SchKG kolloziert. Zu diesem Zweck wird ein sog. Kollokationsplan erstellt; dieser wird beim Konkursamt aufgelegt und unterliegt der Anfechtung durch Kollokationsklage oder Beschwerde.
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