Diskussion:Kopierschutz
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[Bearbeiten] Gesetzesrevision in der Schweiz
Bezüglich den schweizbezogenen Angaben im Artikel habe ich die IFPI Schweiz um einen Kommentar geben. Ich erhielt folgende Antwort:
besten Dank für Ihre Kontaktaufnahme. Wir haben die Beschreibung der Rechtslage in der Schweiz auf http://de.wikipedia.org/wiki/Kopierschutz überprüft und sind der Ansicht, dass die dortige Schilderung aus folgenden Gründen nicht ganz korrekt ist:
die Umgehung von Kopierschutz nicht erlaubt und kann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen haben. Gleiches gilt für bestimmte Vorbereitungshandlungen, wie dem Herstellen von Software, die hauptsächlich dem Umgehen von technischem Schutz dient. Das Verbot von bestimmten Vorbereitungshandlungen soll unter anderem auch die Entstehung eines Schwarzmarktes für Umgehungswerkzeuge verhindern und muss daher in allen Fällen gelten, in welchen die Software hauptsächlich für die Umgehung von technischem Schutz, aus welchen Gründen auch immer, konzipiert wurde.
- Grundsätzlich ist nach dem Entwurf für ein revidiertes Urheberrechtsgesetz
Kopierschutz soll nach dem bisherigen Willen des Gesetzgebers durch die eher undurchsichtigen Vorschriften in Artikel 39b des Entwurfes gelöst werden. In der Vernehmlassung wurde daran viel Kritik geübt. Da die Vorschläge nicht mit internationalen Vorgaben und europäischem Recht in Einklang stehen, soll die Vorschrift einer Pressemitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zufolge nochmals grundlegend überarbeitet werden. Die Änderungsvorschläge in der derzeitigen Fassung geben dem privaten Nutzer jedoch keinen Anspruch gegen den Rechteinhaber auf Herstellung einer vollständigen oder weitgehend vollständigen Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare. Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass die integrale Privatkopie im digitalen Umfeld ein grösseres Missbrauchspotential aufweist als im analogen Bereich.
- Das heikle Verhältnis zwischen der Schranke der Privatkopie und dem
Urheberrechtsgesetz bereits seit 1992. Lediglich die in Artikel 20a des Entwurfs vorgesehene Geräteabgabe ist ein Novum. Da sie in der Vernehmlassung ebenfalls stark kritisiert wurde, bleibt zu erwarten, dass die Geräteabgabe - nicht aber die Leerträgerabgabe - wieder aus dem Entwurf herausfällt. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, darf die Leerträgerabgabe natürlich dann nicht zur Anwendung kommen, wenn eine private Vervielfältigung durch die Anwendung technischen Schutzes lizenziert wird. IFPI Schweiz hat in der Vernehmlassung angeregt, dieses wichtige Prinzip zum Schutz von Verbrauchern ausdrücklich im Entwurf festzuschreiben.
- Die Vergütung der Privatkopie auf Leerträgern gibt es im schweizerischen
Gruss, --Keimzelle interkom smtp 17:42, 20. Dez 2005 (CET)
[Bearbeiten] Siehe auch - Artikel zusammenführen
Ich habe mal eben die beiden Verweise "Compact Disc" und "Audio-CD" noch eingefügt. In beiden Artikeln gibt es je einen eigenen Abschnitt "Kopierschutz", in dem teilweise ausführlichere Informationen drinstehen als hier. Sollte man diese Infos nicht noch hier mit einbeziehen? Ich find es halt nicht so toll, wenn Infos zu ein und dem selben Thema in mehreren Artikeln verteilt sind und man sich alles zusammensuchen muss. -- Pohli 20:15, 21. Jan 2006 (CET)
[Bearbeiten] NPOV-Verstoß??
Ich weiß, es ist nur eine kleine Textstelle, aber verstößt "...mit (Bitraten weit unter 128 Kbps, normal wären 1400 Kbps)..." gegen den NPOV? Ich meine "normal" ist ja immer subjektiv, es sein denn es gibt eine entsprechende Norm. Sieht das jemand anders? --Kritik⌂ 10:52, 23. Feb 2006 (CET)
- "Normal" ist hier bestimmt im Sinne vom Red Book Standard gemeint. Audio-CDs sind immer mit ca. 1400 Kbps beschrieben. --Pohli 04:29, 24. Feb 2006 (CET)
[Bearbeiten] Mehrzahl von "Kopierschutz"
Ich bin schon etwas länger auf der Suche nach der mehrzahl des Wortes "Kopierschutz". Hat da jemand eine Ahnung wie die lautet? Meine Kreationen sind immer mehr als komisch. Wäre nett, wenn das jemand vielleicht noch ergänzt. --John2k 10:32, 26. Jun 2006 (CEST)
- Ich denke, die Mehrzahl gibt es nicht. Das Grundwort ist ja Schutz und davon gibt es meiner Meinung nach keine Mehrzahl. Folglich gibt's dann auch keine für Kopierschutz. Gegebenenfalls muss man dann sowas wie Kopierschutzarten benutzen, je nachdem was gemeint ist. --Pohli 22:05, 26. Jun 2006 (CEST)
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- Es gibt kein Plural des Begriffs Kopierschutz. Im letzten Abschnitt des Artikels habe ich das Wort Kopierschütze durch Umformulieren herausgenommen. Es hat mir irgendwie etwas wehgetan, als ich dreimal das Wort Kopierschütze lesen musste. 84.155.86.140 20:01, 13. Aug 2006 (CEST)
[Bearbeiten] Einseitiger Artikel
Hallo, bin gerade auf diesen Artikel gestoßen, und zwar über einen Link unter Dongle. In dem Artikel zum Thema Kopierschutz werden nur Maßnahmen beschrieben, die das Kopieren von Datenmedien verhindern sollen, nicht aber der Schutz vor der Nutzung einer Software ohne Lizenz. Folgende Kopierschutzmethoden sollten noch ergänzt werden: Seriennummern, Dongles, Aktivierung. --Monarch 15:13, 9. Mär. 2007 (CET)