Kurzarbeit
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Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Unternehmen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden. Die Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch das vom Staat gezahlte sogenannte Kurzarbeitergeld (Kug) in gewisser Höhe ausgeglichen. Zuständig für diese Leistung ist die Bundesagentur für Arbeit.
Die Kurzarbeit soll Unternehmen bei einer vorübergehenden schlechten Auftragslage helfen zu überleben, indem die Personalkosten reduziert werden. Die Arbeitnehmer müssen dabei Einkommensverluste in Kauf nehmen, da das Kurzarbeitergeld nicht das volle Einkommen ersetzt. Der Arbeitsplatz und eine gewisse Grundversorgung bleiben jedoch erhalten. Anders als bei Entlassungen muss das Unternehmen keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben.
Bedingungen, unter denen ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden kann:
- Es gibt einen "erheblichen Arbeitsausfall", der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend; es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage.
- Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.
- Mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer verliert mind. 10 Prozent des Bruttoentgelts.
- Es gibt die Zustimmung der Mitarbeiter bzw. des Betriebsrates, z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.
Je nach Familienstand bekommt ein Arbeitnehmer für Zeiten der Nichtbeschäftigung 60 oder 67 Prozent des letzten Nettogehaltes. Wenn er noch zeitweise arbeitet, wird für diese Zeit das normale (anteilige) Einkommen gezahlt. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden weitergezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muss er die Sozialversicherungsbeiträge aber wie üblich anteilig tragen.
Kurzarbeit ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Unter bestimmten Umständen kann sie jedoch auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Wird sie über sechs Monate hinaus gewährt, stehen die betroffenen Arbeitnehmer jedoch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, können also durch die Bundesagentur für Arbeit (dauerhaft!) an andere Unternehmen vermittelt werden...
"Kurzarbeit Null" bedeutet, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf null Stunden reduziert ist bei gleichzeitiger teilweiser Lohnfortzahlung entsprechend den Kurzarbeitsregeln. Diese Sonderform der Kurzarbeit wurde zum Beispiel in den neuen Bundesländern nach der Währungsunion eingeführt, um soziale Härten in Betrieben zu überbrücken, die keine Aufträge mehr hatten, aber noch nicht geschlossen waren bzw. noch nicht wieder produzieren konnten.