Landessozialgericht
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Das Landessozialgericht (LSG) ist in Deutschland die mittlere Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet nach § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Berufungs- und Beschwerdegericht über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts, soweit diese in § 51 SGG der Sozialgerichtsbarkeit unterworfen sind:
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung
- in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
- in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts
- in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale
- in Angelegenheiten des Lohnfortzahlungsgesetzes
- in Angelegenheiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
Die Landessozialgerichte werden durch die Länder eingerichtet. Diese sind frei, gemeinsam mit anderen Ländern ein übergreifendes Landessozialgericht einzurichten. Niedersachsen und Bremen sowie Berlin und Brandenburg haben davon Gebrauch gemacht.
Das Verfahren vor den Landessozialgerichten ist in der Regel für Versicherte und Leistungsempfänger kostenfrei. Klagen andere, die nicht zu diesem Personenkreis gehören (z. B. Arbeitgeber oder Leistungserbringer), sind diese Verfahren für sie kostenpflichtig. Die Kostenfreíheit wird jedoch aktuell diskutiert, mit dem Ziel, die Anzahl der Verfahren zu reduzieren. Gegen Urteile des Landessozialgerichts ist die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (Kassel) möglich. Gegen die übrigen Entscheidungen können keine Beschwerden zum Bundessozialgericht erhoben werden. Der Prozess vor dem Landessozialgericht kann durch jede natürliche oder juristische, geschäftsfähige (prozessfähige) Person geführt werden. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Die Spruchkörper des Landessozialgerichts (Senate) sind jeweils mit einem Vorsitzenden Richter, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Für die verschiedenen Rechtsbereiche Sozialversicherung und Arbeitsförderung, Vertragsarztrecht, soziales Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende werden einzelne Fachsenate eingerichtet. Die ehrenamtlichen Richter werden je nach Art der Rechtsmaterie von entsprechenden Fach-Verbänden vorgeschlagen, z.B. im Bereich Sozialversicherung je einer aus den Reihen der Versicherten und einer aus den Reihen der Arbeitgeber. Sie werden für fünf Jahre berufen.
[Bearbeiten] Weblinks
- Landessozialgericht Baden-Wuerttemberg
- Bayerisches Landessozialgericht
- Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg
- Hessisches Landessozialgericht
- Landessozialgericht Hamburg
- Das Landessozialgericht Niedesachsen-Bremen
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Justiz Rheinland - Pfalz
- Landessozialgericht Saarland
- Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Landesregierung Schleswig-Holstein
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