Lex loci delicti
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Lex loci delicti (lat. für Recht des Tatorts) ist ein Begriff aus dem internationalen Privatrecht. Danach gilt im Fall der Begehung einer unerlaubten Handlung (Delikt) das am Tatort geltende Recht, wobei es noch näherer Festlegung bedarf, ob unter "Tatort" der Ort zu verstehen ist, an dem der Täter gehandelt hat, oder ob auch der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist, bestimmend sein kann. Für Deutschland ist der Grundsatz in Art 40 EGBGB niedergelegt.
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