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Benutzer:Luekk/Archiv/01 - Wikipedia

Benutzer:Luekk/Archiv/01

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

< Benutzer:Luekk | Archiv
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Im Bereich des öffentlichen Baurechts unterscheidet man 4 wesentliche Prüfungsschemata.

  • die Baugenehmigung
  • die Bauordnungsverfügung
  • der Nachbarwiderspruch
  • das Bauplanungsrecht

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Die Baugenehmigung

[Bearbeiten] Baugenehmigung nach §63 BauO erforderlich?

Ja Gem. § 63 I 1 BauO bedarf jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage sowie sonstiger Anlagen und Einrichtungen einer Baugenehmigung. Unter baulichen Anlagen versteht man dabei alle mit dem Erdboden verbundenen und aus Baustoffen bestehenden Anlagen, auch wenn sie aus eigener schwere auf dem Erdboden Ruhen bzw. dazu bestimmt sind, ortsfest genutzt zu werden.

Nein Genehmigungsfreies Vorhaben nach §§ 65,79,80 BauO.

[Bearbeiten] Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung?

Ja Da es sich somit um ein Baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, ist es nun fraglich, ob eine Anspruchsgrundlage auf die Erteilung einer Baugenehmigung vorliegt. Gem. § 75 I1 / 71 BauO besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung, insoweit keine öffentlich rechtlichen Vorschriften formeller und materieller Art entgegenstehen.

[Bearbeiten] Formelle Voraussetzungen

Fraglich ist ob formelle Voraussetzungen für eine Baugenehmigung erfüllt sind bzw. ob öffentlich rechtliche Vorschriften formeller Art der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen.

Zuständigkeit Hierfür müsste die örtlich und sachlich Zuständige Behörde gehandelt haben. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 62 BauO wonach die sachliche Zuständigkeit bei der unteren Bauaufsichtsbehörde liegt. Für sie handelt entweder der Landrat nach §42 KreisO oder der Oberbürgermeister nach §63 GO. - Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 VwVfG.

Form Des Weiteren muss die Baugenehmigung der richtigen Form entsprechen. Die Baugenehmigung bedarf nach § 75 BauO als Spezialgesetz zum § 3 VwVfG der Schriftform, braucht jedoch nicht begründet zu werden.

Verfahren Fraglich ist ob das Verfahren eingehalten wurde. - Demnach ist der Bauantrag gem. § 75 BauO schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen in deren Gebiet das genehmigungspflichtige Bauvorhaben durchgeführt wird. - Sofern in der Baugenehmigung Abweichungen bzw. Befreiungen von Vorschriften der Bauordnung zugelassen werden, sollen die Angrenzer nach §74 BauO bzw. Nachbarn vorher benachrichtigt bzw. beteiligt werden, wenn zu erwarten ist, das öffentlich-rechtliche nachbarliche Belange berührt werden.

Einvernehmen der Gemeinde Fraglich ist weiterhin ob das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich bzw. gegeben ist. Gem. § 36 I 1 ist das Einvernehmen der Gemeinde unter 2 Voraussetzungen erforderlich. Zum einen wenn die untere Bauaufsichtsbehörde zugleich der Landrat ist und des weiteren wenn öffentlich rechtliche Vorschriften im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind. Das Einvernehmen darf nur durch die aus § 30-35 ergebenen Gründen versagt werden. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens bei der Genehmigungsbehörde verweigert wird.

Materielle Voraussetzungen Fraglich ist ob die Baugenehmigung materiell rechtmäßig ist. Nach § 75 BauO ist die Genehmigung zu erteilen, wenn öffentlich rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Zu den öffentlich rechtlichen Vorschriften zählen zunächst die bauplanungsrechtlichen Normen der § 29-37 BauGB.

[Bearbeiten] §30 BauGB Qualifizierter Bebauungsplan

Fraglich ist ob das vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB liegt. Ein qualifizierter Bebauungsplan muss entweder allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen enthalten über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und örtlichen Verkehrsflächen enthalten. Nach § 30 ‚I BauGB ist das Vorhaben zulässig, insoweit es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Fraglich ist ob Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorliegen und das Vorhaben diesen nicht widerspricht. Diese ergeben sich aus der Ausweisung eines Baugebiets nach § 2- 11 der BauNVO die somit Bestandteil des Bebauungsplanes werden. !Widersprechen!

Fraglich ist ob Angaben über das Maß der baulichen Nutzung vorliegen und das Vorhaben diesen nicht widerspricht. Nach §16 BauNV genügen Angaben über die Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe der baulichen Anlage. !Widersprechen!

Fraglich ist ob Angaben zur überbaubaren Grundstücksfläche vorliegen und das Vorhaben diesen nicht widerspricht. Diese ergeben sich nach § 23 BauNO mit Hilfe von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. !Widersprechen!

Fraglich ist ob Angaben über örtliche Verkehrsflächen vorliegen und das Vorhaben diesen nicht widerspricht. Diese ergeben sich nach § 9 BauGB durch Angaben über Straßenverkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien.

Fraglich ist ob die Erschließung gesichert ist. Das ist nach §30-34 BauGB der Fall, wenn der Anschluss an das öff. Straßennetz, die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gesichert ist.

[Bearbeiten] Ausnahmebebauung nach § 31 I BauGB

Hier könnte allerdings eine Ausnahmebebauung nach § 31 I BauGB in Frage kommen. Demnach können Ausnahmen erteilt werden, wenn sie in dem BPlan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen werden. (Ermessen)

[Bearbeiten] Befreiung nach § 31 II BauGB

Da weder eine Regel- noch eine Ausnahmebebauung vorliegt könnte eine mögliche Befreiung nach § 31 II BauGB vorliegen.

Demnach dürften zunächst die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das wäre der Fall wenn das planerische Grundkonzept der Gemeinde (planerische Richtung) außer Acht gelassen worden wäre.

Des Weiteren müsste einer der Punkte von § 31 II Nr. 1-3 vorliegen. Hier könnte

Wohl der Allgemeinheit: Dies wäre der Fall, wenn die Wahrung des jeweiligen öffentlichen interesses die Befreiung. gebietet.- sozial – kulturell – sportliche Sicherheit – Umweltschutz – Verkehr - Versorgung

Städtebaulich Vertretbar: Dies wäre der Fall, wenn die Abweichung einen nach § 1 Abs 5-7 BauGB zulässigen Inhalt darstellt. Städebaulich ist somit vertretbar ist somit alles, was in einem Bebauungsplan planbar wäre.

Offenbar nicht beabsichtigte Härte: Dies ist der Fall, wenn das Grundstück in bodenrechtliche Beziehungen Besonderheiten aufweist, die es im Verhältnis zu den in dem BPlan getroffenen Entscheidungen als Sondefall erscheinen lassen. (nur Grundstücksbezogen und nicht persönlich ) ( sollte von der Gemeinde nicht gekannt oder gewollt sein )

Des Weiteren muss die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Dazu zählen sämtlich in § 1 Abs 5-7 BauGB und § 35 III aufgezählten Belange. Je mehr die Planungskonzeption in Frage gestellt wird, desto mehr stehen öffentl. Belange einer Befreiung entgegen. (Ermessen)

[Bearbeiten] Einfacher Bebauungsplan nach §30 III

Fehlt einer der in § 30 I BauGB ausgeführten Festsetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan, so handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 III BauGB.

Das Vorhaben muss zunächst alle Anforderungen erfüllen, die durch den einfachen Bebauungsplan festgelegt sind. Art Maß Überbaubare Grundstücksfläche Örtl. Verkehrsfläche

Die Bauplanungsrechtliche Zulassung der nicht festgesetzten Kriterien hängt davon ab, ob das Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB bzw. im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt. Innenbereich nach § 34 BauGB

Fraglich ist ob eine Anwendbarkeit des Unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB vorliegt. Dies ist der Fall, wenn kein (qual.) Bplan vorliegt und eine rechtlich durch Satzung oder ein tatsächlich im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt.

Wenn dies der Fall ist muss sich das Vorhaben gem 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einfügen.

Dies ist bezüglich der Art baulichen Nutzung der Fall, wenn eine Vergleichbarkeit mit den in § 2-11 BauNV vorliegt (Regelbebauung, Ausnahmenenauung, Befreiung ) bzw. bei fehlender Vergleichbarkeit sich das Vorhaben im prägenden Rahmen der Umgebung bewegt, eine Erweiterung keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt und Rücksicht auf die vorhandene Nachbarbebauung genommen wird.

Prägender Rahmen der Umgebung: -welche ‚Baulichkeiten, Nutzungsart das Gebiet - Fremdkörper außer acht lassen ( insoweit es nicht die Umgebung prägt )

   Erweiterung:                                   -keine Vergnst. Also Vergn unzulässig   

bodenrechtliche Spannung: - wird Situation gestört verschlechtert belastet - - Vorbildwirkung wenn es das erste ist … dann könnten wenn es zugelassen wird noch mehr kommen

Bezüglich des Maß der baulichen Nutzung ist das der Fall, wenn es sich in die tatsächlich vorhandene Bebauung einfügt, eine Erweiterung keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt und Rücksicht auf die vorhandene Nachbarbebauung genommen wird.

Bezüglich der Bauweise ist das ebenfalls der Fall, wenn es sich in die tatsächlich vorhandene Bebauung gem. § 22 BauNVO einfügt, keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen und Rücksicht auf die vorhandene Nachbarbebauung genommen wird.

Bezüglich der überbaubaren Grundstücksflächen ist das ebenfalls der Fall, wenn es sich in die tatsächlich vorhandene Bebauung gem. § 23 BauNVO einfügt, keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen und Rücksicht auf die vorhandene Nachbarbebauung genommen wird.

Desweiteren muss die Erschließung gesichert sein. Das ist nach §30-34 BauGB der Fall, wenn der Anschluss an das öff. Straßennetz, die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gesichert ist.


Ebenfalls beachtlich sind die Voraussetzungen aus § 34 I 2 BauGB. Dazu müssen die Anforderungen an das gesunde Wohnen und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und keine Beeinträchtigungen des Ortsbild vorliegen.

[Bearbeiten] Innenbereich nach § 34 BauGB

Da das Vorhaben weder nach einem qualifizierten BPlan noch nach einem einfachen BPlan im Zusammenhang bebauten Innenbereich Anwendung findet kommt nur noch eine Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich gem § 35 BauGB in Frage.

[Bearbeiten] Privilegiertes Vorhaben

Zunächst ist fraglich ob es sich hier um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB handelt. Gem. §35 Nr. ??? ist ein …. Ein Priviligiertes Vorhaben.

Es dürfen allerdings keine öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen und somit ausnahmsweise unzulässig sein. Diese sind insbes. Nach § 35 III BauGB gegeben, wobei dies keine abschließende Aufzählung darstellt.

Bei den Punkten 35 I 2-6 BauGB darf allerdings kein Verstoß gegen Planungsvorbehalt aus § 35 III 3 vorliegen. Ausnahme (§36 V 1 BauGB) -- Flächennutzungsplan – Ziele der Raumordnung –

Des Weiteren muss die Bodenschutzklausel aus § 35 V 1 Beachtung finden. Demnach ist das Vorhaben nur mit einer Flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende und den Außenbereich schonende Weise auszuführen.

Des Weiteren muss die Erschließung gesichert sein. Das ist nach §30-34 BauGB der Fall, wenn der Anschluss an das öff. Straßennetz, die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gesichert ist. Sonstiges Vorhaben

Die Zulässigkeit des Vorhabens könnte allerdings auch über ein sonstiges Vorhaben nach § 35 II BauGB gegeben sein. Dies ist allerdings nur ausnahmsweise der Fall, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Sollten öffentliche Belange beeinträchtigt werden, könnte noch der erweiterte Bestandsschutz nach § 35 IV greifen. Demnach sind solchen Vorhaben zulässig wenn … § 35 IV BauGB überwindet allerdings nur bestimmte öffentliche Belange. Werden andere öffentliche Belange beeinträchtigt, so ist eine zulässigkeit des Vorhabens auch nach § 35 IV BauGB ausgeschlossen.

Des Weiteren muss die Bodenschutzklausel aus § 35 V 1 Beachtung finden. Demnach ist das Vorhaben nur mit einer Flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende und den Außenbereich schonende Weise auszuführen.

Des Weiteren muss die Erschließung gesichert sein. Das ist nach §30-34 BauGB der Fall, wenn der Anschluss an das öff. Straßennetz, die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gesichert ist.

[Bearbeiten] Bauordnungsverfügung

Fraglich ist, ob die Bauordnungsverfügung rechtmäßig ist. Das ist der Fall, insoweit die Bauordnungsverfügung Aufgrund einer EGL ergangen ist und formell als auch materiell rm ist.

EGL Fraglich ist ob eine EGL vorliegt. Eine Ermächtigungsgrundlage kann sich entweder aus einer Spezialermächtigung ergeben, oder aus der Generalermächtigung aus § 61 BauO.

Formelle RM Des Weiteren ist fraglich ob die Bauordnungsverfügung formell rm ist?

Fraglich ist ob die richtige Behörde gehandelt hat. Das ist der Fall wenn die Behörde örtlich und sachlich Zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 VwVfG. Demnach ist die Behörde örtlich Zuständig, die … Für sie handelt entweder der Landrat nach §42 KreisO oder der Oberbürgermeister nach §63 GO.

Fraglich ist ob ein Verfahrens bzw. Formfehler vorliegt. Verfahren und Form richtet sich nach den allgemeinen Regeln für belastende VA, insb. sind zu beachten § 28 VwVfG ( Anhörung ), § 37 VwVfG ( Bestimmtheit und Form RBB ) § 39 VwVfG ( Begründung ), § 41 ( Bekanntgabe), (RBB § 70 II, 58 VwGO)

Materielle RM Des Weiteren muss die materielle rm der Bauordnungsverfügung vorliegen. Das ist gem. § 61 BauO dann der Fall, wenn ein Vorhaben im Widerspruch zu materiellen öffentliche rechtlichen Vorschriften steht.

Die hier vorliegende 1.) Nutzungsänderung 2.) Beseitigungsverfügung 3.) Stilllegungsverfügung ist somit dann mat. rm, wenn die 1.) form. u. mat. Illegalität (str.) 2.) form. u. mat. Illegalität 3.) form. Illegalität und wenn genehmigungsfrei dann mat. Illegalität gegeben ist.


Formelle Illegalität Fraglich ist ob die formelle Illegalität gegeben ist.

1.) Dazu müsste das Vorhaben genehmigungspflichtig sein. Gem. § 63 I 1 BauO bedarf jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage sowie sonstiger Anlagen und Einrichtungen einer Baugenehmigung. Unter baulichen Anlagen versteht man dabei alle mit dem Erdboden verbundenen und aus Baustoffen bestehenden Anlagen, auch wenn sie aus eigener schwere auf dem Erdboden Ruhen bzw. dazu bestimmt sind, ortsfest genutzt zu werden.

Es könnte sich allerdings um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach §§ 65,79,80 BauO handeln. Gem. … sind … genehmigungsfrei.


2.) Dazu müsste die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig sein. Gem. § 63 I 1 BauO bedarf jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage sowie sonstiger Anlagen und Einrichtungen einer Baugenehmigung. Eine Nutzungsänderung wird dann genehmigungspflichtig, sobald andere Rechtsvorschriften davon betroffen sind.

Es könnte sich allerdings um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach §§ 65,79,80 BauO handeln. Gem. … sind … genehmigungsfrei.

3.) Dazu müsste eine Abweichung bzw. abweichende Bebauung von der erteilten Baugenehmigung vorliegen.

Es könnte sich allerdings um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach §§ 65,79,80 BauO handeln. Gem. … sind … genehmigungsfrei.

Materielle Illegalität Des Weiteren müsste für eine Nutzungsuntersagung bzw. eine Beseitigungsverfügung die materielle Illegalität gegeben sein. Das wäre der Fall wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstößt. Das ist der Fall wenn ein Verstoß gegen das Bauplanungs- bzw. das Bauordnungsrecht vorliegt.

Bauordnungsrecht Fraglich ist ob ein Verstoß gegen das Bauordnungsrecht vorliegt. Hier könnt ein Verstoß gegen …

Bauplanungsrecht Fraglich ist ob ein Verstoß gegen das Bauplanungsrecht vorliegt. Das wäre der Fall, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung rw wäre.

Nach § 75 BauO ist die Genehmigung zu erteilen, wenn öffentlich rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Zu den öffentlich rechtlichen Vorschriften zählen zunächst die bauplanungsrechtlichen Normen der § 29-37 BauGB.

[Bearbeiten] § 30 BauGB Qualifizierter Bebauungsplan

Fraglich ist ob das vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB liegt. Ein qualifizierter Bebauungsplan muss entweder allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen enthalten über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und örtlichen Verkehrsflächen enthalten. Nach § 30 ‚I BauGB ist das Vorhaben zulässig, insoweit es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Fraglich ist ob Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorliegen und das Vorhaben diesen nicht widerspricht. Diese ergeben sich aus der Ausweisung eines Baugebiets nach § 2- 11 der BauNVO die somit Bestandteil des Bebauungsplanes werden. !Widersprechen!

Fraglich ist ob Angaben über das Maß der baulichen Nutzung vorliegen und das Vorhaben diesen nicht widerspricht. Nach §16 BauNV genügen Angaben über die Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe der baulichen Anlage. !Widersprechen!

Fraglich ist ob Angaben zur überbaubaren Grundstücksfläche vorliegen und das Vorhaben diesen nicht widerspricht. Diese ergeben sich nach § 23 BauNO mit Hilfe von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. !Widersprechen!

Fraglich ist ob Angaben über örtliche Verkehrsflächen vorliegen und das Vorhaben diesen nicht widerspricht. Diese ergeben sich nach § 9 BauGB durch Angaben über Straßenverkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien.

Fraglich ist ob die Erschließung gesichert ist. Das ist nach §30-34 BauGB der Fall, wenn der Anschluss an das öff. Straßennetz, die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gesichert ist.

[Bearbeiten] Ausnahmebebauung nach § 31 I BauGB

Hier könnte allerdings eine Ausnahmebebauung nach § 31 I BauGB in Frage kommen. Demnach können Ausnahmen erteilt werden, wenn sie in dem BPlan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen werden.

Ermessen

[Bearbeiten] Befreiung nach § 31 II BauGB

Da weder eine Regel- noch eine Ausnahmebebauung vorliegt könnte eine mögliche Befreiung nach § 31 II BauGB vorliegen.

Demnach dürften zunächst die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das wäre der Fall wenn das planerische Grundkonzept der Gemeinde (planerische Richtung) außer Acht gelassen worden wäre.

Des Weiteren müsste einer der Punkte von § 31 II Nr. 1-3 vorliegen. Hier könnte …

Wohl der Allgemeinheit: Dies wäre der Fall, wenn die Wahrung des jeweiligen öffentlichen interesses die Befreiung. gebietet.- sozial – kulturell – sportliche Sicherheit – Umweltschutz – Verkehr - Versorgung

Städtebaulich Vertretbar: Dies wäre der Fall, wenn die Abweichung einen nach § 1 Abs 5-7 BauGB zulässigen Inhalt darstellt. Städebaulich ist somit vertretbar ist somit alles, was in einem Bebauungsplan planbar wäre.

Offenbar nicht beabsichtigte Härte Dies ist der Fall, wenn das Grundstück in bodenrechtliche Beziehungen Besonderheiten aufweist, die es im Verhältnis zu den in dem BPlan getroffenen Entscheidungen als Sondefall erscheinen lassen. (nur Grundstücksbezogen und nicht persönlich ) ( sollte von der Gemeinde nicht gekannt oder gewollt sein )


Des Weiteren muss die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Dazu zählen sämtlich in § 1 Abs 5-7 BauGB und § 35 III aufgezählten Belange. Je mehr die Planungskonzeption in Frage gestellt wird, desto mehr stehen öffentl.Belange einer Befreiung entgegen.

Ermessen

[Bearbeiten] Einfacher Bebauungsplan nach §30 III

Fehlt einer der in § 30 I BauGB ausgeführten Festsetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan, so handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 III BauGB.

Das Vorhaben muss zunächst alle Anforderungen erfüllen, die durch den einfachen Bebauungsplan festgelegt sind. Art Maß Überbaubare Grundstücksfläche Örtl. Verkehrsfläche

Die Bauplanungsrechtliche Zulassung der nicht festgesetzten Kriterien hängt davon ab, ob das Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB bzw. im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt.

[Bearbeiten] Innenbereich nach § 34 BauGB

Fraglich ist ob eine Anwendbarkeit des Unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB vorliegt. Dies ist der Fall, wenn kein (qual.) Bplan vorliegt und eine rechtlich durch Satzung oder ein tatsächlich im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt.

Wenn dies der Fall ist muss sich das Vorhaben gem 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einfügen.

Dies ist bezüglich der Art baulichen Nutzung der Fall, wenn eine Vergleichbarkeit mit den in § 2-11 BauNV vorliegt (Regelbebauung, Ausnahmenenauung, Befreiung ) bzw. bei fehlender Vergleichbarkeit sich das Vorhaben im prägenden Rahmen der Umgebung bewegt, eine Erweiterung keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt und Rücksicht auf die vorhandene Nachbarbebauung genommen wird.

Prägender Rahmen der Umgebung: -welche ‚Baulichkeiten, Nutzungsart das Gebiet - Fremdkörper außer acht lassen ( insoweit es nicht die Umgebung prägt )

   Erweiterung:                                   -keine Vergnst. Also Vergn unzulässig   

bodenrechtliche Spannung: - wird Situation gestört verschlechtert belastet - - Vorbildwirkung wenn es das erste ist … dann könnten wenn es zugelassen wird noch mehr kommen

Bezüglich des Maß der baulichen Nutzung ist das der Fall, wenn es sich in die tatsächlich vorhandene Bebauung einfügt, eine Erweiterung keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt und Rücksicht auf die vorhandene Nachbarbebauung genommen wird.

Bezüglich der Bauweise ist das ebenfalls der Fall, wenn es sich in die tatsächlich vorhandene Bebauung gem. § 22 BauNVO einfügt, keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen und Rücksicht auf die vorhandene Nachbarbebauung genommen wird.

Bezüglich der überbaubaren Grundstücksflächen ist das ebenfalls der Fall, wenn es sich in die tatsächlich vorhandene Bebauung gem. § 23 BauNVO einfügt, keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugen und Rücksicht auf die vorhandene Nachbarbebauung genommen wird.

Desweiteren muss die Erschließung gesichert sein. Das ist nach §30-34 BauGB der Fall, wenn der Anschluss an das öff. Straßennetz, die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gesichert ist.

Ebenfalls beachtlich sind die Voraussetzungen aus § 34 I 2 BauGB. Dazu müssen die Anforderungen an das gesunde Wohnen und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und keine Beeinträchtigungen des Ortsbild vorliegen.


[Bearbeiten] Innenbereich nach § 34 BauGB

Da das Vorhaben weder nach einem qualifizierten BPlan noch nach einem einfachen BPlan im Zusammenhang bebauten Innenbereich Anwendung findet kommt nur noch eine Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich gem § 35 BauGB in Frage.

[Bearbeiten] Privilegiertes Vorhaben

Zunächst ist fraglich ob es sich hier um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB handelt. Gem. §35 Nr. ??? ist ein …. Ein Priviligiertes Vorhaben.

Es dürfen allerdings keine öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen und somit ausnahmsweise unzulässig sein. Diese sind insbes. Nach § 35 III BauGB gegeben, wobei dies keine abschließende Aufzählung darstellt.

Bei den Punkten 35 I 2-6 BauGB darf allerdings kein Verstoß gegen Planungsvorbehalt aus § 35 III 3 vorliegen. Ausnahme (§36 V 1 BauGB) -- Flächennutzungsplan – Ziele der Raumordnung –

Des Weiteren muss die Bodenschutzklausel aus § 35 V 1 Beachtung finden. Demnach ist das Vorhaben nur mit einer Flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende und den Außenbereich schonende Weise auszuführen.

Des Weiteren muss die Erschließung gesichert sein. Das ist nach §30-34 BauGB der Fall, wenn der Anschluss an das öff. Straßennetz, die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gesichert ist.

[Bearbeiten] Sonstiges Vorhaben

Die Zulässigkeit des Vorhabens könnte allerdings auch über ein sonstiges Vorhaben nach § 35 II BauGB gegeben sein. Dies ist allerdings nur ausnahmsweise der Fall, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Sollten öffentliche Belange beeinträchtigt werden, könnte noch der erweiterte Bestandsschutz nach § 35 IV greifen. Demnach sind solchen Vorhaben zulässig wenn … § 35 IV BauGB überwindet allerdings nur bestimmte öffentliche Belange. Werden andere öffentliche Belange beeinträchtigt, so ist eine zulässigkeit des Vorhabens auch nach § 35 IV BauGB ausgeschlossen.

Des Weiteren muss die Bodenschutzklausel aus § 35 V 1 Beachtung finden. Demnach ist das Vorhaben nur mit einer Flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende und den Außenbereich schonende Weise auszuführen.

Des Weiteren muss die Erschließung gesichert sein. Das ist nach §30-34 BauGB der Fall, wenn der Anschluss an das öff. Straßennetz, die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gesichert ist.

Die Erteilung einer Baugenehmigung wäre somit rm. Somit liegt kein Fall der mat. Illegalität vor.

Störer Fraglich ist weiterhin, ob … der richtige Adressat der Bauordnungsverfügung ist. Adressat einer Bauordnungsverfügung ist der ist der für den baurechtlichen Zustand verantwortliche. Gem. § 56 BaO ist das der Bauherr.

Rechtsnachfolge: Die Zustandshaftung hat den Charakter einer dinglichen Last. Wird die belastete Sache übereignet, so erwirbt der Rechtsnachfolger das belastete Eigentum. Dies entspricht der dinglichen Wirkung einer Baugenehmigung.

[Bearbeiten] Allg. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

- Ermessen nach § 40 VwVfG Fraglich ist ob der Behörde Ermessen eingeräumt ist - Entschließungs- und Auswahlermessen - Opportunitätsprinzip ( einschreiten ist freiwillig) Legalitätsprinzip ( Norm zwingt zum einschreiten )

Fraglich ist ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde. Nach § 40 VwVfG hat die Behörde das ihr gesetzl. eingeräumte Ermessen nach dem Zweck der EGL und die Grenzen auszuüben. Es dürfen keine Ermessensfehler in Form von Ermessensnichtgebrauch, ( Behörde erkennt nicht das sie Ermessen hat ) Ermessensüberschreitung ( Wenn die Behörde eine nicht von der Rechtsnorm abgedeckte Entscheidung trifft) und Ermessensmissgebrauch vorliegen (wenn sachfremde und unzulässige Kriterien zur Abwägung herangezogen werden ) sowie kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (wenn der SV falsch festgestellt wurde bzw. fehlerhaft abgewägt wurde) und Ermessensbindende Vorgaben. ( behördenintern festgelegtesVerfahren bzw. Art3 GG )

- Verhältnismäßigkeit Fraglich ist ob die Regelung welche auf Grundlage des Gesetzes durchgeführt wurde den an sie gestellte Anforderungen gerecht wird. Dies ist der Fall wenn die durchgeführte Regelung Verhältnismäßig ist.

Welches ist das mit dem Gesetz verfolgte Zweck.

Fraglich ist ob das zur Erfüllung des Zwecks eingesetzte Mittel Zweckmäßig ist. Dies ist der Fall wenn es geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Geeignet = kann man damit das angestrebte Ziel erreichen Erforderlich = wenn es kein anderes Mittel gibt mit dem man unter geringerer belastung das selbe Ziel erreichen könnte Ang. Verhältnis = der eintretende Nachteil muss in einem angemessenen Verhältnis zum bevorstehenden Vorteil stehen ( Wechselwirkung )

- Bestimmtheit §37 VwVfG - Grundrechte Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 GG kann verletzt sein und damit zu einem Ermessensfehlgebrauch führen, wenn Baubehörden, insbes. Gegen Schwarzbauten und rechtswidrige Nutzungen von baulichen Anlagen nicht gegen vergleichbare Verstöße gerichtet ist.


[Bearbeiten] Nachbarwiderspruch

Bes. Zulässigkeit

Widerspruchsbefugnis

Des Weiteren ist fraglich, ob die Widerspruchsbefugnis vorliegt. Das ist gem. § 42 II VwGO der Fall, wenn er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der sog. Nachbarrechtsbehelf sei es in Gestalt eines Widerspruchs, sei es in Gestalt einer Klage steht allerdings nur demjenigen zu, der das Merkmal "Nachbar" erfüllt. Dazu bedarf es einer rechtlichen und einer flächenmäßigen Überprüfung

a) Nachbarbegriff in rechtlicher Hinsicht Art. 14 GG – da das Abwehrrecht einer baurechtlichen Nachbarklage nur Grundstücksbezogen ist darf sich nur der direkte Eigentümer des Grundstücks dagegen wehren und nicht der Pächter … dieser nur dann wenn sein Eigentum (Rinder) tatsächlich betroffen sind.

b) Nachbarbegriff in flächenmäßiger Hinsicht Unter Nachbarn in Flächenmäßiger Hinsicht vertseht man all diejenigen, die im Einflussbereich des Bauvorhabens wohnen und nicht lediglich die Grundstücksangrenzer.

Widerspruchsfrist

Des Weiteren muss der Nachbar die Widerspruchsfristeingehalten haben. Hat er einen Bescheid über die Baugenehmigung erhalten beträgt diese gem. § 74 VwVG 1 Monat. Ansonsten beträgt diese gem. § 58 III 1 VwGO 1 Jahr, da er ohne Bescheid auch keine RBB erhalten hat.

Allerdings könnte auch innerhalb einer Frist ein WS unzulässig sein. Das könnte hier gegeben sein durch … 1.) das seit der Kenntnisnahme ausreichend Zeit vergangen ist 2.) der WS gegen Treu und Glauben verstößt ( extra warten) 3.) für den Bauherrn der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Nachbar nichts mehr gegen das Bauvorhaben unternehmen kann

Klageart

Baugenehmigung = Anfechtungsklage Keine Baugenehmigung dann = Verpflichtungsklage da Leistngsanspruch auf Bauordnungsrechtliches Eingreifen

Bes. Materielle Voraussetzungen

Abschließend ist fraglich, in wie weit die hier tangierte Norm eine Nachbarschützende Wirkung entfaltet. Das ist abhängig ob dadurch ob schutzwürdige Individuallinteressen oder öffentliche Belange geschützt werden.

Hier sind die Normen … tangiert.

Qual. BPlan: Art ist generell Nachbarschützend weil dadurch die Individualinteressen der Nachbarn geschützt werden.

Maß ist nicht Nachbarschützend da es nur der städtebaulichen Ordnung dient und hat somit keinen obj. Rechtlichen Charakter besitzt.

Bauweise ist der Nachbarschutz zu differenzieren. Bei offener Bauweise dienen die Grenzen dem Schutz des Nachbarn und bei geschlossener Bauweise lediglich städtebaulichen Erwägungen.

Überbaubare Grundstücksflächen nur wenn sie nach dem Willen des Planungsgebers dem Nachbarn schützen sollen.

Künft.BPlan Nach Maßgabe der künftigen planerischen Festsetzung

Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB Entscheidend ist hierbei ob die Festsetzung von der Abgewichen wird Drittschutz vermittelt

Innenbereich 34 Der Innenbereich hat die Art der baulichen Nutzung als unmittelbares Drittschützende Norm da dadurch die Individualinteressen der Nachbarn geschützt werden.

Mittelbar gibt es im Bezug auf das Einfügen in die Umgebung jedoch das Gebot der Rücksichtsname als unmittelbar Drittschützende Norm.

Dem dem Gebotder der Rücksichtsname muss die Behörde bei der Erteilung der Baugenehmigung die gegenläufige Nachbarinteressen gegeneinander abwägen und die Zusammenarbeit des vorhabend für die Nachbarschaft mit berücksichtigen. Das Gebot der Rücksichtsnahme liegt somit vor, wenn in qualifizierter und zugleich individualiesierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.


Aussenbereich 35 Weder § 35 I noch II haben generell Nachbarschützende Wirkung. Aber auch hier kann als öffentlicher Belanf das subjektiv rechtliche Gebot der Rücksichtsnahme in Betracht kommen.

Dem dem Gebotder der Rücksichtsname muss die Behörde bei der Erteilung der Baugenehmigung die gegenläufige Nachbarinteressen gegeneinander abwägen und die Zusammenarbeit des vorhabend für die Nachbarschaft mit berücksichtigen. Das Gebot der Rücksichtsnahme liegt somit vor, wenn in qualifizierter und zugleich individualiesierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.


Bauordnungsrecht Ausnahmsweise können bauordnungsrechtliche Vorschriften Nachbarschützenden Charakter haben, soweit sie Individualinteressen wie Leben, Körper und Gesundheit der Anlieger schützen sollen. Auch das Rücksichtsnamegebot kann im Rahmen des Bauordnungsrechts zum Tragen kommt.


[Bearbeiten] BPLAN

Fraglich ist, ob der hier vorliegende BPlan rechtmäßig ist. Das wäre dann der Fall, wenn er auf einerrechtlichen EGL begründet und sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ist.

EGL Der Erlass eines BPlanes stellt ein Verwaltungshandeln dar welches gem. dem Vorbehalt des Gesetztes aus Art 20 III GG einer gesetzlichen EGL bedarf. Rechtsgrundlage für den Erlass eines BPlanes sind die § 1 Abs. 3 2 Abs. 1 S.1 10 Abs. 1 BauGB Es liegt somit eine gesetzliche EGL für den Erlass eines BPlanes vor.

Formelle RM Weiterhin ist fraglich, ob der erlassenen BPlan formell rm ist.

1. Zuständigkeit

Im Rahmen der formellen rm ist zunächst fraglich, ob Gemeinde … überhaupt die Zuständigkeit für die Aufstellung des BPlanes besitzt. Das wär der Fall wenn sie sowohl die Verbands als auch die Organkompetenz für den Erlass des BPlanes besitzen.

Verbandskompetenz = Die Verbandskompetenz für den erlass eines BPlanes liegt grundsätzlich gem. § 1 III und §2 III 1 bei den Gemeinden. Die Verbandskompetenz der Gemeinde … ist somit gegeben.

Organkompetenz = Die Organkompetenz innerhalb der Gemeinde besitzt der Rat gem. § 41 GO NW.

Fehlerfolge: Fehler sind immer beachtlich da weder in § 214 noch § 215 BauGB genannt.

2. Aufstellungsbeschluss

Fraglich ist ob ein Aufstellungsbeschluss vorliegt? Gem. § 2 I 2 BauGB bedarf der BPlan eines Aufstellungsbeschlusses. Dieser ist ortsüblich bekannt zu machen.

Fehlerfolgen: Das fehlen eines Aufstellungsbeschlusses ist stets unbeachtlich da weder in § 214 noch § 215 BauGB geregelt.

3. Umweltprüfung/ Umweltbericht.

Des Weiteren ist fraglich ob eine ordnungsgemäße Umweltprüfung bzw. ein ordnungsgemäßer Umweltbericht vorliegt.

Mit der Umweltprüfung sind gem. § 3 IV die vollständigen Belange des Umweltschutzes zu erfassen.

Fehlerfolgen: Ermittlungsdefizit gem. § 214 I1 BauGB

Der Umweltbericht hat gem. § 2 IV BauGB die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammen zu fassen und zu bewerten und mögliche Alternativen bzw. Entschädigungsmöglichkeiten zu bennen.

Fehlerfolgen: Ermittlungsdefizit gem. § 214 I1 BauGB

4. formelle Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden.

Fraglich ist ob eine formelle Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gegeben ist.

Gem. §3 II 1 BauGB ist der Entwurf des BPlan mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. …

Gemäß § 4 II 1 BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörde und sonstigen Träger öffentlicher Belange deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt ist ein. …

Fehlerfolgen: gem § 214 I 1 Nr 2 stets beachtlich Nur in den folgenden Ausnahmefällen nicht

5. Satzungsbeschluss

Sobald alle öffentlichen und behördlichen Belange ermittelt und ordnungsgemäß bewertet sind kommt es zum abschließenden planerischen Willensbildung und beschließt den BPlan nach § 10 BauGB.

Fehlerfolgen:214 I 1 und 215 I 1 BauGB

                    Und aus dem Satzungsbeschluss der kommunalrechts


5.) Vollständige ermittlung und bewertung aller wesentlichen Belange gem § 2 III BauGB - Bewertungsausfal wird nichl - Ermittlungsdefizit nicht ausreichen - Bewertungsfehleinschätzung bedeutung verkannt

6. 7. Genehmigung und Bekanntgabe

§ 10 II Begründung

§ 10 III 2 Bekanntgabe

Materielle RM

Des Weiteren müsste der Bebauungsplan materiell rm sein.

1. Planrechtfertigung Demnach müsste zunächst eine Planrechtfertigung vorliegen. Das ist gem. §1 III 1 BauGB der Fall, wenn eine Erforderlichkeit des Planes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorliegt. Dabei reicht es aus wenn wie in diesem Fall der Bebauungsplan für die Ordnungsgemäße Bebauung eines bestimmten Gebietes erlassen wird. - kein Negativbedürfnis - kein vollzugsunfähiger BPlan


2. gesetzliche Grenzen des Planungsermessens Fraglich ist ob die gesetzlichen Grenzen des Planungsermessens eingehalten worden sind. - Gem. § 1 IV BauGB ist die Anpassungspflicht zu beachten, wonach der BPlan den Zielen der Raumordung anzupassen ist. Diese werden gem. § 3 2 ROG konkretisiert durch Landesplanungsgesetze, Landesentwicklungspläne und Regionalpläne.

- Des Weiteren ist das Entwicklungsgebot zu beachten. Demnach ist gem § 8 II 1 BauGB ein BPlan aus einem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln und darf diesem nicht widersprechen. Dabei können im Einzellfall Festsetzungen des BPlanes von denen des ENPl abweichen, da entwickeln nicht bloß die reine Konkretisierung oder Ausgestaltung meint.

- Fraglich ist ob das interkommunale Abstimmungsgebot beachtet worden ist. Gem. § 2 II 1 hat die planende Behörde die Belange der Nachbargemeinden insoweit zu beachten, so das keine erheblichen Beeinträchtigungen gewichtiger Art für die städebauliche Entwicklung und Ordnung entstehen.


- Weiterhin darf der BPlan nur die nach § 9 BauGB und BauNVO zulässigen Festsetzungen enthalten. = kein Festsetzungsfindungsrecht

- Im Bereich einer nach § 38 BauGB privilegierten Anlage darf eine Gemeinde keine Festsetzungen treffen die sich mit der besonderen Zweckbestimmung nicht vereinbaren lassen.

3. ordnungsgemäße Abwägung

Weiterhin ist fraglich ob der Bebauungsplan unter ordnungsgemäßer Abwägung aller privater und öffentlicher Belange gem. § 1 VII BauGB erfolgt ist. Demnach muss eine sachgerechte Abwägung, mit allen wesentlichen für und Gegen den BPlan sprechenden Argumenten stattfinden die in Ihrer Gewichtung und in Ihrem Ausmas nicht verkannt werden dürfen.

Hier könnte ein Abwägungsfehler in Form einer …

   - Abwägungsausfall

- Abwägungsdefizit - Abwägungsfehleinschätzung - Abwägungsdisproportionierung … vorliegen.


Normenkontrolle

Fraglich ist ob der Antrag auf Normenkontrolle Aussicht auf Erfolg hat. Das ist dann der Fall wenn er zulässig und Begründet ist.


Zulässigkeit: Fraglich ist ob der Antrag auf Normenkontrolle Zulässig ist.

I Zunächst müsste der Antrag im Rahmen der Gerichtsbarkeit gem. § 47 I BauGB erfolgen. Der Normenkontrollantrag ist demnach zulässig, hinsichtlich der Überprüfung von Rechtssätzen zu deren Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder mit Verpflichtungsklagen erzwingbare Verwaltungsakte ergehen können oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Antrag ist insoweit zulässig, da mit dem Bebauungsplan ein Rechtssatz überprüft werden soll, zu dessen Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder mit Verwaltungsklage erzwingbare Verwaltungsakte ergehen können.


II Desweiteren müsste der Normenkontrollantrag statthaft sein. Der Normenkontrollantrag ist gem § 47 I Nr. 1 VwGO statthaft gegen Satzungen, die nach dem BauGB erlassen worden sind. - muss erlassen worden sein / Planreife können noch geändert werden - Vorschrift muss auch noch gültig sein - Der Bplan ist gem § 10 I BauGB eine Satzung und somit auch tauglicher Prüfungsgegenstand. - Der Flächennutzungsplan entfaltet hier keine Rechtsnormqualität. Es handelt sich dabei um eine hoheitliche Maßnahme eigener Art, die dritten gegenüber keine Rechtsverbindlichkeit hat. - Veränderungssperren

III Des Weiteren müsste ein Antrag gegeben sein sowie die Antragsberechtigung und die Antragsbefugnis.

Fraglich ist ob ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt. Dieser hat den Vorschriften zur Klageerhebung nach § 81 82 VwGO zu genügen. Demnach muss di Klage schriftlich und begründet einzureichen.

Des Weiteren muss die Antragsberechtigung gegeben sein. Antragsberechtigt kann demnach jede natürliche und juristische Person auch des öffentlichen Rechts sein. - die Antragsbefugnis für Behörden ergibt sich aus § 61 III VwGO iVm § 5 AgVwGo

Fraglich ist ob … weiterhin Antragsbefugnis ist. Stellt den Antrag eine juristische oder natürliche Person, dann muss sie geltend machen durch diese Rechtsvorschrift in ihren Rechten bzw. in absehbarer Zeit in Ihren Rechten verletzt worden zu sein. -Eigentümer in Art.14 -drittschützender Charakter des Abwägungsgebots nach § 1 VII BauGb - aus 1 V VI auch für Mieter etc. Die Antragsbefugnis ergibt sich bei Behörden hier bereits aus der Antragsberechtigung soweit ein Kontrollinteresse besteht. Dieses ist hier gegeben da – sie als Behörde bei der Aufstellung zu beteiligen war o der Wirkungskreis des BPlanes auch unmittelbare Auswirkung auf das Gebiet des … hat. o Die erfüllung ihrer aufgaben dadurch betroffen ist


IV Weiterhin muss die Antragsfrist gewahrt bleiben. Nach § 47 VwGO beträgt diese 2 Jahre nach der Bekanntmachung des Bauleitplans.


V Es muss zudem ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen Eine Mögliche Rechtsverletzung muss somit irgendwie verhindert bzw. noch irgendwie aus der Welt geschafft werden können bzw. kein Rechtsmissbrauch vorliegen.

VI Fraglich ist ob sich der Antrag gegen den richtigen Adressaten richtet. Antragsgegner ist der Rechtsträger, der die angegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat gem. § 47 II 2 VwGO.


Begründetheit:

Fraglich ist ob der Normenkontrollantrag begründet ist. Gem. § 47 V 2 VwGO ist dies der Fall, wenn und soweit der BPlan unwirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn er an einem formellen oder materiellen Fehler leidet und die Unwirksamkeitsfolge nicht nach § 214 f BauGB ausgeschlossen ist.

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