Mandatsträgerabgabe
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Mandatsträgerabgaben (in Österreich Parteisteuern genannt) sind regelmäßige Zahlungen von Mandatsträgern (Abgeordnete, hauptamtliche Politiker (z.B. Bürgermeister), Aufsichtsratsmandatsinhaber etc.) an die Parteien und Gewerkschaften, die sie für die jeweiligen Aufgaben nominiert haben.
Die Mandatsträgerabgaben sind formell freiwillig, ein Rechtsanspruch der Parteien und Gewerkschaften besteht nicht. Jedoch riskiert der Mandatsträger nicht wieder nominiert zu werden, wenn er sich der Zahlung verweigert.
Die Zahlungen werden teilweise direkt gezahlt, teilweise kommen sie den Kassen der Fraktionen, Untergliederungen oder Stiftungen zu Gute.
Geregelt sind sie meist in den Satzungen oder Finanzordnungen der jeweiligen Parteien oder Organisation.
Begründet werden die Mandatsträgerabgaben u.a. damit das die begünstigten Parteigliederungen vielerlei geldwerte Leistungen für ihre Abgeordneten und Ratsmitglieder erbringen[1].
Parteien sind verpflichtet, die Mandatsträgerabgaben in ihrer Rechnungslegung gesondert von anderen Einkünften auszuweisen.
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[Bearbeiten] Höhe der Mandatsträgerabgaben
Die Höhe der Mandatsträgerabgaben ist unterschiedlich. Während die Gewerkschaften eine Abführung des größten Teils der Aufsichtsratstantiemen verlangen, leisten Parteipolitiker meist zwischen 10% und 20% ihrer Bezüge oder Abgeordnetenentschädigungen.
Die Parteien haben 1989 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht angegeben, folgende Anteile der Beiträge würden auf Mandatsträgerabgaben entfallen: Die Grünen lagen mit 50 Prozent weit vorn, bei CDU, CSU und SPD lag der Anteil im Jahr 1989 zwischen 18 und 29 Prozent[2].Die Weizsäcker-Kommission hat 1993 den Anteil der Mandatsträgerabgaben auf 20 bis 25 Prozent geschätzt[3].
Mandatsträgerabgaben sind damit ein relevanter Teil der Parteienfinanzierung.
[Bearbeiten] Verfassungsrechtliche Bedenken
Verfassungsrechtlich bedenklich wurden im Bericht der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung eine Reihe von Punkten angemerkt, die behoben wurden[4]:
- Mandatsträgerabgaben müssen zwingend (zumindest formal) freiwillig sein
- die frühere Praxis der Bundestagsverwaltung, die Abgaben direkt von den Diäten einzubehalten und den Fraktionen zu überweisen
- Mandatsträgerabgaben durfen verdeckter Parteienfinanzierung nicht Vorschub leisten
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Deutscher Bundestag Online Version
- ↑ BVerfGE 85, 264 (311)
- ↑ BT-Drs.12/4425, S. 18
- ↑ Bericht der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung,Berlin, 18.Juli 2001, Seite 94 Online Fassung