Diskussion:Mittlerer Dienst
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[Bearbeiten] Militärische Ausbildung
Laut BND-Seite sind für den mittleren Dienst in der Fernmeldeaufklärung nur technische Kenntnisse erforderlich, wo die erworben wurden ist letztenlich egal. Für Angestellte in der Fernmeldeaufklärung wird entweder Hauptschule mit berfusausbildung in elektrotechnischer Richtung oder Realschulabschluß oder Abitur oder eine Ausbildung bei der Bundeswehr im EloKa-Bereich als Voraussetzung angegeben, aber das wird ja von dieser Seite hier nicht erklärt, da Angestellte nicht im mittleren Dienst sind. Daher habe ich das wieder gestrichen.--HolgerB 12:22, 24. Sep 2005 (CEST)
[Bearbeiten] Einstellungsvoraussetzungen
Die Einstellungsvoraussetzungen für den mittleren Dienst, Angestellter im Fernmeldedienst sind mittlere Reife, Hauptschulabschluss mit geigenetem technischen Berufsabschluss ODER eine militärische Vorausbildung in der Fernmeldetruppe / Eloka. Laut BND ist dies eben der dritte Weg in die Laufbahn des mittleren Dienstes Fernmeldeaufklärung und als Angestellter des Fernmeldesienstes. Aber nicht nur der BND sondern auch laut Kommando Strategische Aufklärung - Abt WE Dez Ausbildung - ist dies eine weitere Möglichkeit in den mittleren Dienst übernommen zu werden und somit nicht ganz verkehrt es zu erwähnen. --DaHe 14:21, 24. Sep 2005 (CEST)
- Ich glaube das sind die von mir erwähnten freigehaltenen Stellen für die Soldaten mit wiedereingliederungsschein. --HolgerB 14:57, 25. Sep 2005 (CEST)
[Bearbeiten] Eingliederungsschein
Nein, einen Eingliederungsschein bekommt ab SaZ 12 und dies bezieht sich auf etwas anderes was ich meine. Diese Stellen die von BND und dem KSA (besser die WBV) angeboten werden richten sich an Zivilisten und sind Stellen die öffentlich ausgeschrieben werden. Man kann sich auch ohne Z- oder E- Schein da bewerben, man sollte eben wie gesagt aber aus der Fernmelde / Aufklärungstruppe kommen. --DaHe 16:38, 25. Sep 2005 (CEST)
[Bearbeiten] Leitungsfunktionen
Folgende Änderung habe ich rückgängig gemacht: "Erfahrene, ranghohe Beamte des mittleren Dienstes sind auch gelegentlich Leiter kleinerer Arbeitseinheiten bzw. Sachgebiete in kleinen Dienststellen." Ich halte das so nicht für ganz richtig. Nach Anfrage auf meiner Diskussionsseite möchte ich Folgendes vorschlagen:
- "Geeignete Beamte des mittleren Dienstes können in kleineren Arbeitseinheiten und Sachgebieten auch Leitungsfunktionen übernehmen. Für Beamte mit weit überduchschnittlichen Leistungen gibt es ferner die Möglichkeit, in den gehobenen Dienst aufzusteigen." (Eine Quelle: [1] --Wangen 10:12, 27. Nov. 2006 (CET)
Hallo --Wangen,
- Inwieweweit "geeignete Beamte" auch Leitungsfunktionen übernehmen können, ist ein Teil des Organisationsrechts des jeweiligen Dienstherrn. Sie muss als Teil des konkret-funktionelles Amtes auch deckungsgleich mit einer ensprecheden Stellenbewertung sein. - Für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst haben die mir bekannten Dienstherren (Bund, Berlin, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt) jeweils Rechtsverordnungen erlassen, die dieses procedere regeln. M.W. sind diese für alle Laufbahnen vorhanden. Überdurchschnittliche Leistungen allein reichen nicht aus, es müssen auch entsprechende Dienst-/Amtsjahre abgeleistet und eine entsprechende Lebenserfahrung vorhanden sein. - Ihren o.g. Satz würde ich folgendermaßen ergänzen: ... soweit sie die übrigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen (Vorgehensweise wird in der Regel durch eine RVO seitens des Dienstherrn festgelegt. Freundliche Grüße Sibi (sibi@freenet.de) ROAR a.D., Pers.Ref. u. na. Doz. f. Beamtenrecht a.D. --84.183.214.88 05:27, 30. Nov. 2006 (CET)
Meinem Wissen widerspricht dem nicht :)). Den Begriff Leistung habe ich von der angegebenen Quelle so übernommen, Lebenserfahrung meint Eignung und Befähigung? Dass jeweils eine Mindestverweildauer verlangt wird, stimmt selbstverständlich.
Mein Formulierungsvorschlag: ... soweit sie die übrigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Dienstherr regelt die Vorgehensweise durch eine Rechtsverordnung."
Trage doch einfach die Version, die dir gefällt, entsprechend ein. Grüße --Wangen 20:20, 28. Nov. 2006 (CET)
[Bearbeiten] Assisstent
Hallo, die Rechtsquelle: Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)
hier:
BBesG § 23 Eingangsämter für Beamte (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: ... 2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, ... gibt es den Adsisstenten offensichctlich nur noch landesspezifisch. Ich schlage vor, dies in einem Satz oder Absatz zusammenzufassen und die insoweit verwirrende Tabelle übersichtlich zu machen und den Ass. herauszunehmen. Schönes Wochende, --beartd 23:29, 12. Jan. 2007 (CET)
[Bearbeiten] A9Z
Diese Besoldungsgruppe fehlt. Hat das einen besonderen Grund? --Nightflyer 22:03, 19. Jan. 2007 (CET)
- Das ist keine Besoldungsgruppe, das ist A9 "mit Zulage" (auch mZ). --rollo_rück 22:29, 19. Jan. 2007 (CET)
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- Nach einigen Jahren mit A9Z kann man als Bundesbeamter auch ohne entsprechenden Schulabschluss in den gehobenen Dienst aufsteigen, zumindest bei den Beamten der alten Bundespost. Vorraussetzung ist ein dienstliches Interesse, es gibt aber ein strenges Auswahlverfahren der Bewerber. Danach erfolgt nur ein ca. dreimonatiges Training on the job, dann wird man befördert bei einer freien Planstelle. Diese ist aber fast immer vorhanden, da ja ein dienstliches Interesse bestand. --Nightflyer 23:05, 20. Feb. 2007 (CET)
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- Das gibt es auch bei anderen Behörden. Das ist der Bewährungsaufstieg--HolgerB 12:22, 21. Feb. 2007 (CET)
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