Montan-Mitbestimmungsgesetz
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Das Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) ist ein bundesdeutsches Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus, der eisen- und stahlerzeugenden Industrie in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit eigener Rechtspersönlichkeit (Montanindustrie).
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie |
Kurztitel: | Montan-Mitbestimmungsgesetz |
Abkürzung: | MontanMitbestG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
FNA: | 801-2 |
Datum des Gesetzes: | 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347) |
Inkrafttreten am: | 7. Juni 1951 |
Letzte Änderung durch: | Art. 220 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2434) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. November 2006 (Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Gesetz findet Anwendung bei mehr als 1.000 Mitarbeitern in einem Betrieb. Hier wird der Aufsichtsrat paritätisch besetzt (jeweils zur Hälfte Anteilseigner und Arbeitnehmervertreter).
Das Montan-Mitbestimmungsgesetz, vom Deutschen Bundestag am 10. April 1951 in dritter Lesung verabschiedet und seit dem 7. Juni 1951 in Kraft, gilt als Meilenstein in der Geschichte der Mitbestimmung.
[Bearbeiten] Inhalt
Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates in einem Montanbetrieb. Montanbetriebe sind Gesellschaften (AG, GmbH), die sich mit der Produktion von Kohle und Stahl beschäftigen. Da an der Produktion grundsätzlich die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital beteiligt sind, sollte auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrates von beiden Faktoren besetzt sein. Es liegt nahe, dass die Arbeitgeber- und nehmerseite zu je 50% vertreten sind. Eine solche Zusammensetzung nennt sich Vollparität (Vollteilig). Bei einer Vollparität kann es zu einem Problem kommen, indem es keine Mehrheit gibt. Eine solche Situation nennt man Pattsituation. Eine solche Situation soll aufgelöst werden, durch eine Neutrale Person (z.B. Oberbürgermeister). Dieser Neutrale muss die Mehrheit des Aufsichtsrates auf sich vereinigen und ist dann als Vorsitzender des Aufsichtsrates gewählt.
- Erster Teil: Allgemeines
- Zweiter Teil: Aufsichtsrat
- Dritter Teil: Vorstand
- Vierter Teil: Schlussvorschriften
- Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1022) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)
[Bearbeiten] Weblinks
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