Ortsgericht
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Ortsgerichte sind nur in Hessen vorkommende Hilfsbehörden der Justiz.
Die jeweiligen Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgegerichtsschöffen bestellt.
Rechtsgrundlage ist das seit 1. Januar 1953 geltende hessische Ortsgerichtsgesetz (OGG), auf Grund dessen vorher errichtete Schätzungsämter und Feldgerichte ihre Tätigkeit einstellen mussten. Den Ortsgerichten obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel.
[Bearbeiten] Aufgaben
- Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften, § 13 OGG
- Erteilung von Sterbefallsanzeigen an das Amtsgericht, § 14 OGG
- Sicherung des Nachlasses nach § 1960 BGB, § 16 OGG
- Mitwirkung des Ortsgerichtes bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen, § 17 OGG
- Schätzungen, § 18 OGG