Pauschalwertberichtigung
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Pauschalwertberichtigung werden diejenigen handelsrechtlichen Abschreibungen auf einen Gesamtbestand von Forderungen genannt, die noch nicht bekannte, jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch auftretende Risiken zum Gegenstand haben (Stellvertretend für andere: Beck'scher Bilanzkommentar, 6. Aufl. (2006), Komm. § 253 HGB, RdNr. 577). Von besonderer Bedeutung für die Bemessung der Pauschalwertberichtigung ist das sog. Ausfall- und Kreditrisiko. Traditionell bestimmt sich die Höhe einer solchen Abwertung nach Erfahrungswerten, jedoch führt die Bewertung mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren zu zuverlässigeren und besser dokumentierbaren Ergebnissen. Betrachtet wird das Forderungs-Portfolio nach statistischen Gruppierungen, beispielsweise nach Branchen, Berufen oder konjunkturellen Risiken.
Bemessungsgrundlage der Pauschalwertberichtigung ist der Forderungsbestand (bei gewerblichen Unternehmen i.d.R. ohne Einbeziehung der Umsatzsteuer), bereinigt um jene Forderungen, bei denen bereits Einzelwertberichtigungen vorgenommen wurden.
Das Steuerrecht erkennt Pauschalwertberichtigungen an, wenn diese "eine objektive Grundlage in den am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnissen finden" und sich zweckmäßigerweise mit entsprechenden betrieblichen Erfahrungen begründen lassen (BFH-Urteil vom 20.8.2003, BStBl. 2004 II, 941). Aus Sicht der Finanzverwaltung bedürfen diese Erfahrungswerte regelmäßig eines Nachweises; dies gilt insbesondere für höhere Beträge. Im Steuerrecht ist zudem das Wertaufholungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu beachten.
Nach internationaler Rechnungslegung IAS/IFRS sind sie nur zulässig, wenn es sich um pauschalisierte Einzelwertberichtigungen handelt. Allgemeine Pauschalwertkorrekturen, wie etwa im HGB aufgrund des überhöhten Vorsichtsprinzips anzutreffen, sind dort nicht erlaubt.
[Bearbeiten] Berechnung
Pauschalwertberichtigung = Ausfallquote * risikobehaftetes Kreditvolumen
Risikobehaftetes Kreditvolumen (rKV) ist die Forderung an den Kunden abzüglich sichere Forderungen, einzelwertberichtigte Forderungen und Forderungen, die Länderrisiken unterliegen.
Ausfallquote = (durchschn. Forderungsausfall - Min {EWB; 04 * durchschn. Forderungsausfall) / durchschnittlich risikobehaftetes Kreditvolumen
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