Pensions-Sicherungs-Verein
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Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist gemäß § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Er gewährleistet die betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.
Aufgrund von § 7 BetrAVG werden gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen geschützt, die aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen), bestimmten Direktversicherungzusagen (nämlich widerrufliches Bezugsrecht oder unwiderrufliches Bezugsrecht, wenn die Verträge vom Arbeitgeber abgetreten, beliehen oder verpfändet sind), Unterstützungskassenzusagen oder Pensionsfondszusagen erteilt wurden.
Um dies zu finanzieren, besteht für Arbeitgeber, die die o. a. Formen von betrieblicher Altersversorgung durchführen, eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Diese Beiträge werden in einem sog. modifizierten Umlageverfahren (Rentenwertumlageverfahren) von den Arbeitgebern erhoben. Die Beitragshöhe wird jährlich neu festgelegt und deckt nach dem derzeitigen Finanzierungsverfahren das im selben entstandene Schadensvolumen. Da das Schadensvolumen von Jahr zu Jahr unterschiedlich ist und zudem die unverfallbaren Anwartschaften noch nicht im Jahr der Insolvenz, sondern erst im Jahr des Versorgungsfalls, auf einen Schlag ausfinanziert werden müssen, haben die Beiträge bislang nicht den tatsächlichen Finanzierungsbedarf abgedeckt. Ungedeckt blieben Anwartschaften, die erst in der Zukunft finanziert werden.
Der Deutsche Bundestag hat am 19. Oktober 2006 das "Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes" beschlossenen. Dadurch wurde das Finanzierungsverfahren des Pensionssicherungsvereins auf das Verfahren der vollständigen Kapitaldeckung umgestellt. Künftig soll sich die Finanzierung auch auf die unverfallbare Anwartschaften erstrecken. Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften. Die Finanzierung unverfallbarer Anwartschaften der bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen erfolgt über eine einmalige Umlage auf die beitragspflichtigen Unternehmen.