Pfandleiher
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Der Beruf des Pfandleihers beruht auf dem Verleih von Geld gegen ein Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 BGB]]. Dies Pfandrecht, das durch Einigung und Übergabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger begründet wird, nennt man auch Faustpfand. Die Bedingungen, unter denen gewerbliche Betrieb einer Pfandleihe erlaubt ist, werden von verschiedenen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt. Die Tätigkeit als Pfandleiher bedarf in der Regel einer behördlichen Erlaubnis. Sein Geschäftsort wird auch als Leihhaus, Pfandhaus oder Pfandleihanstalt bezeichnet.