Rechtsinstitut
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Unter einem Rechtsinstitut versteht man in der Rechtswissenschaft allgemein die Gesamtheit aller Bestimmungen, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder einen Lebenssachverhalt regelt.
[Bearbeiten] Rechtsinstitute im Grundgesetz
Teilweise wird das Bestehen dieser Institute durch das Grundgesetz verbürgt. Bezieht sich eine solche Garantie auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt bezeichnet man das als institutionelle Garantie, bezieht sie sich auf einen privatrechtlichen Sacherverhalt nennt man sie Institutsgarantie. Diese Unterscheidung geht zurück auf Carl Schmitt
Beispiele für institutionelle Garantien:
- Ehe, Art 6 I GG
- Privatschulen, Art 7 IV GG
- Eigentum und Erbrecht, Art 14 I GG
Beispiele für Institutsgarantien:
- Gerichtsbarkeit, Art 19 IV GG
- Berufsbeamtentum, Art 33 V GG
- kommunale Selbstverwaltung, Art 28 I GG
Beide gewähren keine subjektiven Rechte, sondern schützen die genannten Einrichtungen nur objektiv in ihrem überkommenen Bestand.
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