Diskussion:Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
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So, der Artikel ist erstellt. Auf Anregungen etc. freue ich mich :-) --rmk 14:51, 23. Aug 2006 (CEST)
Hallo Benutzer:AHK. Du hast im Artikel ergänzt: "Der RiStBV kommt damit wegen fehlender Außenwirkung keine Rechtsquellenqualität zu." Diese Ergänzung sehe ich mit ein bisschen Stirnrunzeln - vielleicht habe ich auch nur etwas missverstanden. Meine Bedenken:
- Es müsste heißen "Den" RiStBV (Plural)
- "keine Rechtsquellenqualität" - die RiStBV sind nunmal verbindliche Rechtsvorschriften u.a. für Staatsanwälte (mit Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall). Insofern stellen sie m.E. Rechtsquellen dar, auch wenn sie keine direkte Außenwirkung haben.
- Die Problematik ist schon zwei Sätze vor Deiner Einfügung angesprochen.
Vielleicht äußerst Du Dich bei Gelegenheit hier. Grüße, --rmk 19:48, 24. Aug 2006 (CEST)
- Ich habe auf der Benutzerseite von rmk geantwortet und den Fehler zu 1) eingeräumt, bei 2) bin ich weiterhin der Auffassung, dass es sich nicht um Rechtsquellen handelt und - ad tertiam - das ist wiederum korrekt. --AHK 09:24, 26. Aug 2006 (CEST)
Kann jemand sagen, was sich bei den neuen RiStBV zum 1. August 2006 geändert hat? --Kobschaetzki 16:43, 24. Nov. 2006 (CET)