Sanitätshaus
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Ein Sanitätshaus ist eine Firma mit vielfältigen Aufgaben im Gesundheitswesen. Santäts ist abgeleitet von sanitas = Gesundheit, somit kann man von einem Gesundheitshaus sprechen. In einem Sanitätshaus werden je nach Ausrichtung der Firma verschiedene Geschäftsbereiche bedient. Alle Bereiche werden auch von einigen Betrieben als eigenständige Betriebsformen geführt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Orthopädische Werkstatt
Die Orthopädische Werkstatt ist bei der überwiegenden Mehrzahl der Betriebe mit einem Sanitätshaus kombiniert.
Dort arbeiten ausgebildete Orthopädietechniker, Orthopädiemechaniker und Bandagisten.
Die Hauptaufgaben einer orthopädischen Werkstatt sind:
- die Fertigung und Anpassung von orthopädischen Schuheinlagen, Korsetten und Leibbinden,
- das Anfertigen und Anpassen von künstlichen Gliedmaßen (Prothesen),
- das Anfertigen und Anpassen von speziellen Orthesen (Stützen an Körperteilen mit genaus definierter Funktion),
- Schuhzurichtungen (Schuh- und Absatzerhöhungen, Schmetterlingsrollen, Knickfußausgleiche usw.)
- und meist auch noch der Sitzschalenbau im Reha-Bereich (Anfertigung spezieller orthopädischer Rückenstützen in Form eines Sitzes z. B. für Patienten mit extremer Skoliose= Rückenkrümmung).
Art der angefertigten und angepassten Prothesen: Bein- und Fußprothesen, Armprothesen, Fingerprothesen, Ohrprothesen
[Bearbeiten] Rehamittel
Unter Rehamitteln versteht man eine Vielzahl von technischen Hilfen für Behinderte Menschen oder für Menschen, die durch eine Erkrankung technische Hilfen benötigen. Darunter zählt man Rollstühle, Gehgestelle, Hilfen für das Bad (z.B. Badewannenlifter)oder die Toilette (z.B. Toilettensitzerhöhung).
[Bearbeiten] Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind alle Artikel die die Pflege eines kranken Menschen erleichtern. Eine häufig verwendete Bezeichnung kommt aus dem englischen und lautet Homecare. Pflegehilfsmittel sind Pflegebett, Toilettenstuhl, Inkontinenzartikel, Mittel zur Haut- bzw. Wundpflege, Lagerungshilfen, Antidekubitussysteme und vieles mehr.
Für einen Teil der sogenannten Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, gibt es eine Sonderregelung der Krankenkassen: Wenn der Patient eine Pflegestufe hat, können für diesen Patienten im Sanitätshaus monatlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu einem Wert von 31€ ohne Rezept geholt werden. Darunter fallen: Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Hand- und Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Einmalschürzen, Fingerlinge und Mundschutz (je nach Krankheitsbild).
[Bearbeiten] Stoma
Alle Hilfsmittel zur Versorgung eines Stomas (= künstlicher Darmausgang, normal am Bauch angelegt)
Stomaartikel dienen der Versorgung eines Stomas.
Es gibt zweiteilige Stomaversorgungen (Platte und Beutel getrennt) und einteilige Stomaversorgunge (Beutel und Platte sind fest verbunden und können nur gleichzeitig gewechselt werden).
Es gibt Stomaplatten, Stomabeutel, Stomagürtel als Zusatzbefestigung, Hautschutzplatten, Stomapasten, Pflasterlöser (Derma Sol), Modellierstreifen, Hautschutzfilme, Hautschutztücher usw.
Ileostoma= künstlicher Dünndarmausgang Colostoma= künstlicher Dickdarmausgang Urostoma= künstlicher Harnausgang
[Bearbeiten] Medizinische Geräte
Die Lieferung von Medizinischen Geräten beschränkt im Sanitätshaus oft auf den häuslichen Bereich. Darunter fallen z.B. Sauerstoffgeräte, Inhaliergeräte oder Absauggeräte. Andere Medizinische Geräte zur Ausrüstung von Arztpraxen oder Kliniken werden von speziellen Medizintechnischen Firmen geliefert.
[Bearbeiten] Kostenübernahme der Hilfsmittel
In der Regel reicht das Sanitätshaus nach Auswahl/Anpassung/Erprobung des vom Arzt verordneten Hilfsmittels einen Kostenvoranschlag/Angebot bei dem zuständigen Leistungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Sozialamt u. a.) ein. Stimmt der Leistungsträger einer Kostenübernahme zu, so kann das Sanitätshaus das Hilfsmittel an den Versicherten abgeben. Es ergibt sich eine klare Dreiteilung der Kompetenzen in der Hilfsmittelversorgung: Der Arzt empfiehlt die Hilfsmittelart, das Sanitätshaus überprüft das technisch Machbare und Notwendige und der Leistungsträger die Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Inzwischen gibt es auch die Möglichkeit für gesetzlich Versicherte, dass diese im Rahmen des Erstattungsprinzips Leistungen zuerst vom Sanitätshaus beziehen und dort „privat“ zahlen und dann vom Leistungsträger diesen Betrag oder einen Teilbetrag davon nach gewissen Regeln erstattet bekommen. Bei Privatversicherten wird in aller Regel nach dem Kostenerstattungsprinzip (im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip) erstattet. Eine immer bedeutendere Rolle spielt aus Gründen der Notwendigkeit von Kosteneinsparungen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§12, 70 SGB V, vgl. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0501200 und http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0507000): Krankenkassen haben Leistungen nach wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten. Das heißt nicht, das teuerere Hilfsmittel von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Nur bei Hilfsmitteln, deren Preis bedeutend das normale Niveau übersteigt, kann die Krankenkasse den Versicherten entweder an ein anderes Sanitätshaus empfehlen, vom Versicherten eine Kostenbeteiligung verlangen oder die Kostenübernahme komplett ablehnen. Jeder Versicherte hat das Recht, sich das Sanitätshaus „seines Vertrauens“ selbst auszuwählen (§ 2 Abs. 3 und § 2a SGB V, vgl. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0500200 und http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0500201). Dem kann die Krankenkasse nicht widersprechen. Die Höhe der Kostenübernahme bleibt davon jedoch unberührt. Durch die zunehmende Öffnung für den Wettbewerb ergeben sich auch vermehrt Möglichkeiten, Kosten einzusparen. Als deutschlandweit erstes Sanitätshaus tritt hier der Dingolfinger Gesundheitsfachmarkt EUGES (http://www.euges.eu) auf, der neue Standardhilfsmittel vom Versicherten oder dessen Angehörigen selbst abholen lässt. Die Einsparungen durch Wegfall von Fuhrpark und dazugehörigem Personal sowie gehobener Werkstattausstattung können direkt in die Kostenkalkulation der Hilfsmittel einfließen und verringern die Preise teilweise bis zur Hälfte vertraglicher Regelungen. Grundsätzlich sind alle Hilfsmittel, die sich in den Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen eingruppieren lassen, abhängig von der jeweiligen Diagnose genehmigungsfähig. Manche Krankenkassen bestehen auf einer namentlichen Erwähnung und konkreter Eingruppierung des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V; dagegen bestehen jedoch durch Urteile sowohl des EuGH und des BSG gestützte Bedenken. International werden die Hilfsmittel nach der DIN ISO 9999 eingruppiert, eine Norm, die in Deutschland sehr wenig Beachtung findet.