Diskussion:Schadensersatz
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Bei "Materielle Bedeutung" Letzter Absatz "Dem Käufer steht Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu (§ 463 Satz 1 BGB)" stimmt meiner Meinung nach der Paragraph nicht. Korrekter Paragraph? Keine Ahnung.
Das Genitiv-s ist keine geeignetes Kriterium um deutsches und österreichisches Gesetz abzugrenzen. Unzählige deutsche Gesetze sprechen ebenso vom Schadenersatz (ohne "s"). Sie etwa: [1] [2] [3] [4] [5] u.v.m. --Andrsvoss 12:47, 6. Apr 2004 (CEST)
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[Bearbeiten] Es gibt kein Staatshaftungsgesetz
Ich habe daher das in Staatshaftungsrecht geändert
Es handelte sich um einen "Zahlendreher": § 346 statt § 364. Danke für den Hinweis, habe den Schluss etwas klarer gefasst.
Ich habe das Beispiel zur Drittschadensliquidation geändert, da das ursprüngliche einen Fall der deliktischen Haftung nach § 826 BGB betraf, und die Beschränkung auf vertragliche Haftungen verdeutlicht.
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Die Drittschadensliquidation erstreckt sich doch auch nur auf deliktische Ansprüche - dies hier ist doch ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Ups, vertan.
DSL nur bei Vertrag. Der Fall beschreibt trotzdem einen Fall des Vertrags mSwzGD.
[Bearbeiten] Umfang der Schadenersatzpflicht, ihre Minderung
Laut Zweckbestimmung des § 249 BGB soll etwas anderes erreicht werden, als auf der Artikelseite durch "Rechtsauslegung" zugunsten von Schädigern und zum Nachteile von Geschädigten beschrieben ist! Ich empfehle den Wikipediajuristen, sich von der Internetseite http://www.zweite-hilfe.de aufklären zu lassen ...
Es soll nicht der Zustand erreicht werden, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Geschädigte müssen so gestellt werden, wie sie stehen würden, als wären die zum Schadensersatz verpflichtenden Umstände nicht eingetreten! Zwischen der leider häufig anzutreffenden Auslegung von Juristen und dem tatsächlichen Zweck des Gesetzes liegt sehr viel Geld, das mithalf, Versicherern bis zum Jahrtausendwechsel ein Vermögen in Höhe von 1,5 Billionen DM zu verschaffen und sehr viele Menschen nach schuldlos erlittenen Schicksalsschlägen zu schädigen.
[Bearbeiten] § 831: Eigenes Verschulden!
§ 831 betrifft nicht die Haftung für fremdes Verschulden, sondern die Haftung für eigenes Verschulden, nämlich die falsche Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen, vgl. Jauernig, BGB (11. Auflage), § 831 Rn. 1
[Bearbeiten] Toter Weblink
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- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvg.html/index.html
- In Schadensersatz on Thu Nov 9 03:46:21 2006, 404 Not Found
- In Schadensersatz on Mon Nov 27 13:15:58 2006, 404 Not Found
--Zwobot 13:16, 27. Nov. 2006 (CET)