Scheingeschäft
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Ein Scheingeschäft ist im deutschen Zivilrecht nach § 117 BGB eine Vereinbarung, bei deren Zustandekommen von mindestens einem Partner dem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis eine Willenserklärung nur zum Schein abgegeben wurde. Dies kann unter anderem zu einem Scheinkauf führen.
Ein Scheingeschäft ist nichtig. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so gelten die für letzteres vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.
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