Schiedsvereinbarung
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Durch eine Schiedsvereinbarung (auch Schiedsvertrag oder Schiedsklausel) schließen die Parteien für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis die staatliche Gerichtsbarkeit aus und einigen sich auf eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht. Die Schiedsvereinbarung muss nach deutschem und österreichischem Recht schriftlich erfolgen und kann bereits bei Vertragsschluss, nachträglich zu einem bestimmten Vertrag oder auch erst für einen bereits entstandenen Konflikt geschlossen werden.
[Bearbeiten] Deutschland
Das Schiedsverfahren richtet sich nach den §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), soweit die Parteien keine eigenen Regelungen treffen. Wird auf eine Verfahrensordnung einer Institution für Schiedsgerichtsbarkeit Bezug genommen, so gilt diese als vereinbart. In der Schiedsvereinbarung kann dann auf die Regelung von Einzelheiten des Schiedsverfahrens verzichtet werden.
Unternehmer können eine Schiedsvereinbarung auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in ihren Vertrag aufnehmen.
[Bearbeiten] Österreich
Ein Schiedsvertrag nach österreichischem Recht ist gemäß § 577 ZPO unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit über die Gegenpartei ausnutzt, um den anderen Teil zum Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen.
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