Schriftliches Vorverfahren
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Das in § 276 ZPO geregelte schriftliche Vorverfahren ist ein Element des deutschen Zivilprozesses. Es dient der Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung. Im Klageverfahren erster Instanz kann das Gericht zusammen mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten anordnen, dass ein schriftliches Vorverfahren durchzuführen ist. Zusammen mit dieser Anordnung wird der Beklagte aufgefordert, innerhalb einer vom Gericht bestimmten Notfrist anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will (Verteidigungsanzeige). Unterlässt der Beklagte diese Verteidigungsanzeige, kann gegen ihn auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil erlassen werden. Erklärt der Beklagte seine Verteidigungsabsicht, so muss er innerhalb einer weiteren Frist auf die Klage erwidern. Das Versäumen dieser Klageerwiderungsfrist führt allerdings nicht dazu, dass gegen ihn durch Versäumnisurteil entschieden werden kann, sondern kann allenfalls Präklusionsfolgen nach den Vorschriften über verspätetes Vorbringen nach sich ziehen.
Alternativ zum schriftlichen Vorverfahren kann das Gericht auch einen frühen ersten Termin anordnen, um die mündliche Hauptverhandlung vorzubereiten.
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