Diskussion:Sexuelle Nötigung
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Ich habe ein Problem. Ich habe ein Praktikum absolviert was eigentlich im nächsten Jahr zu einer Festanstellung führen sollte. Zur Unterstützung da ich arbeitslos bin bekam ich ab und zu etwas Geld. Als ich dann herausfand das ich nur Geld bekam wenn er sich selbst befriedigt hat während ich im Büro war war es für mich sehr schwer. Später stand er sogar hinter mir und hat mich berührt dabei. Nun möchte ich wissen als was das gilt.
[Bearbeiten] ein seltsamer Satz
Bei Drohungen von geringerer Intensität besteht die Möglichkeit wegen einer Nötigung im besonders schweren Fall (§ 240 Abs. 4 StGB) zu bestrafen.
Also bei geringer Intensität handelt es sich um Nötigung im besonders schweren Fall. Ist das nicht ein Widerspruch in sich selbst ?
Rainer E. 20:09, 21. Aug 2006 (CEST)
- Nein. Eine Nötigung - auch im besonders schweren Fall - gem. § 240 StGB ist weniger schwerwiegend als eine Sexuelle Nötigung gem. § 178 StGB. Das sind zwei vollkommen unterschiedliche Tatbestände, trotz der Namensteilidentität.--Berlin-Jurist 20:14, 21. Aug 2006 (CEST)
Vorschlag: Bei Drohungen von geringerer Intensität besteht die Möglichkeit anstatt wegen sexueller Nötigung wegen ( gewöhlicher ) Nötigung im besonders schweren Fall (§ 240 Abs. 4 StGB) zu bestrafen.
Wäre der Satz so haltbar ?
Rainer E. 20:24, 21. Aug 2006 (CEST)
- Der Klammerzusatz "gewöhnlicher" ist problematisch. Die sexuelle Nötigung ist nämlich keine "außergewöhnliche" Nötigung, sondern eben ein ganz eigener Tatbestand, der in keinem Rangverhältnis zur Nötigung steht. Ich habe aber jeweils die vorkommenden Namen der Tatbestände kursiv gesetzt, jetzt sollte der Unterschied dadurch deutlicher werden.--Berlin-Jurist 05:35, 22. Aug 2006 (CEST)