Diskussion:Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
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Ich lege doch nahe, bei der Erstellung von rechtlichen Artikeln doch mehr Sorgfalt walten zu lassen: Der Tatbestand ist nicht identisch mit der Definition. § 179 ist artverwandt zu § 176 und nicht zu § 177. Soll heißen, es kommt nicht auf die Gewalt an, sondern auf den sexuellen Missbrauch - der ohne Gewalt stattfinden kann.
Die Feststellung, wo die Straftat besonders auftaucht ist trivial und so ohne Hell- und Dunkelfelddifferenzierung wohl nicht tragbar. Ob autistische Mädchen tatsächlich einer erhöhten Prävalenz gegenüber anderen Gruppen unterliegen, wird hier bezweifelt. Daraus erklären sich die Änderungen am Artikel. --172.179.158.63 21:10, 13. Okt 2004 (CEST)