Sicherungsgrundschuld
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Die Sicherungsgrundschuld ist nach deutschem Recht eine besondere Form der Grundschuld.
Als Fremdgrundschuld sichert sie aufgrund eines Sicherungsvertrags eine persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers (= Sicherungsnehmer) gegen den Eigentümer oder einen Dritten.
Sie ist gesetzlich nicht geregelt und entspricht nicht der Sicherungshypothek gem. § 1184 BGB, weil sie anders als diese nicht akzessorisch zur persönlichen Forderung ist. Grundsätzlich können persönliche Forderung (regelmäßig aus Darlehen) und Sicherungsgrundschuld rechtlich ein verschiedenes Schicksal haben. Sie sind lediglich über ein drittes Rechtsinstitut, eben den Sicherungsvertrag, miteinander verbunden. Sind der Schuldner der persönlichen Forderung und der Sicherungsgeber nicht identisch (Beispiel: Der Vater hat eine Sicherungsgrundschuld an seinem Gründstück zur Sicherung für ein Darlehen des Sohnes bei einer Bank bestellt), so tritt als vierte Rechtsbeziehung eventuell ein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Sicherungsgeber hinzu.
Es sind daher vier Rechtsbeziehungen zu unterscheiden:
- die gesicherte Forderung,
- der Sicherungsvertrag (Grundschuldzweckerklärung),
- die Grundschuld,
- das Rechtsverhältnis zwischen persönlichem Schuldner und Sicherungsgeber (z. B. Auftrag oder Schenkung), wenn beide nicht identisch sind.
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