Sonderposten
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Ein Sonderposten mit Rücklageanteil ist ein Passivposten in der Bilanz. Der Sonderposten wird aufgrund steuerlicher Wahlrechte ergebnismindernd gebildet, das Handelsrecht an sich kennt den Sonderposten nicht. Aufgrund des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips ist der Sonderposten jedoch auch dort auszuweisen (§ 247 Abs. 3 HGB). Nach allgemein herrschender Verkehrsauffassung erfolgt der Ausweis des Sonderpostens in der Handelsbilanz als gesonderte Posten nach dem Eigenkapital und vor den Rückstellungen.
Analog hierzu werden Sonderposten für Investitionszuschüsse gebildet, wenn ein Unternehmen Subventionen vereinnahmt hat, die an noch zu erfüllende Bedingungen geknüpft sind, zum Beispiel an die Schaffung einer bestimmten Zahl von Arbeitsplätzen in einem bestimmten Zeitraum. Bei Erfüllung der Bedingungen werden diese Sonderposten erfolgswirksam aufgelöst und somit Eigenkapital; bei Nichterfüllung ist die Rücklage aufzulösen, die erhaltenen Zuschüsse sind zurückzuzahlen.
Im Handel sind Sonderposten Waren, die aus bestimmten Gründen zu Sonderkonditionen verkauft werden und in der Regel vom Umtausch ausgeschlossen sind. Hierbei kann es sich um Warenretouren, Warenposten aus Betriebsauflösungen und Konkursen, Posten mit Verpackungsschäden oder Artikel zweiter Wahl handeln. Allerdings werden Sonderposten häufig vorgetäuscht, indem Billigprodukte mit häufig schlechter Qualität zu vermeintlichen „Schnäppchenpreisen“ angeboten werden. Siehe hierzu auch: Restposten.