Ulmer Einsatzgruppen-Prozess
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Der Ulmer Einsatzgruppen-Prozess begann im Jahre 1957 vor dem Schwurgericht Ulm und richtete sich gegen Gestapo,- SD- und Polizeiangehörige, die an der Erschießung von Juden im litauisch-deutschen Grenzgebiet beteiligt waren.
Vor Gericht standen der Polizeichef von Memel, Bernhard Fischer-Schweder, sowie neun weitere Angehörige der Einsatzgruppe A (Werner Schmidt-Hammer, Hans-Joachim Böhme, Werner Hersmann, Edwin Sakuth, Werner Kreuzmann, Harm Willms Harms, Gerhard Carsten, Franz Behrendt, Pranas Lukys). Sie wurden 1958 wegen Mord und Beihilfe zum Mord in 4000 Fällen schuldig gesprochen und zu Haftstrafen zwischen 3 und 15 Jahren verurteilt.
Die Medien berichteten ausführlich über den Prozessverlauf und weckten ein außerordentliches Interesse der Öffentlichkeit. Es wurde nun offensichtlich, dass ein Großteil der Massenverbrechen bislang nicht untersucht und geahndet worden war und dass unklare Zuständigkeiten eine zielgerichtete Ermittlungsarbeit behinderten.
Anfangs hatten die Besatzungsmächte Prozesse gegen solche Täter vorangetrieben, die sich der Verbrechen an alliierten Militär- und Zivilpersonen schuldig gemacht hatten oder wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt wurden. So hatte es bereits 1947 einen Einsatzgruppen-Prozess gegeben. Der deutschen Gerichtsbarkeit war es überlassen worden, die NS-Verbrechen zu ahnden, bei denen deutsche Staatsangehörige die Opfer waren. Als die Besatzungsmächte sich zurückzogen, war nur ein Teil derjenigen NS-Massenverbrechen strafrechtlich abgeurteilt worden, für die sie die Gerichtsbarkeit an sich gezogen hatten.
Nun wurde offenkundig, dass eine systematische Ermittlungsarbeit dringend erforderlich war. Die verdrängte Vergangenheit ließ sich nicht weiter verleugnen. Der Ulmer Einsatzgruppenprozess wird daher oftmals als ein Wendepunkt in der öffentlichen Wahrnehmung der Bestrafung nationalsozialistischer Verbrechen gesehen. Die Nachkriegsgesellschaft, die sich mit ihrer Schlussstrich-Mentalität einer freimütigen Vergangenheitsbewältigung zu entziehen suchte, wurde in der Folgezeit durch den Prozess gegen Adolf Eichmann im Jahre 1961 und dann ab 1963 durch die Auschwitzprozesse mit grauenerregenden Tatsachen konfrontiert.
Eine unmittelbare Folge des Ulmer Einsatzgruppen-Prozesses war die Einrichtung der Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen mit Sitz in Ludwigsburg (kurz Ludwigsburger Zentrale Stelle). Ihre Ermittlungen haben sich für die bundesdeutsche strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen als unverzichtbar erwiesen.
[Bearbeiten] Die Urteile
Sämtliche Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt. Außerdem verloren sie für eine gewisse Zeit ihre bürgerlichen Ehrenrechte.
Angeklagter | gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord | Zuchthausstrafe | Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte |
---|---|---|---|
Hans-Joachim Böhme | in 3907 Fällen | 15 Jahre | 10 Jahre |
Werner Hersmann | in 1656 Fällen | 15 Jahre | 10 Jahre |
Bernhard Fischer-Schweder | in 526 Fällen | 10 Jahre | 7 Jahre |
Pranas Lukys | in 315 Fällen | 10 Jahre | 5 Jahre |
Werner Kreuzmann | in 415 Fällen | 5 Jahre | 4 Jahre |
Harm Willms Harms | in 526 Fällen | 3 Jahre | 2 Jahre |
Franz Behrendt | in 1126 Fällen | 5 Jahre, 3 Monate | 3 Jahre |
Gerhard Carsten | in 423 Fällen | 4 Jahre | 3 Jahre |
Edwin Sakuth | in 526 Fällen | 3 Jahre, 6 Monate | 2 Jahre |
Werner Schmidt-Hammer | in 526 Fällen | 3 Jahre, 6 Monate | 2 Jahre |
[Bearbeiten] Weblinks
- Dokumentation von Eduard Erne (2006) am 23.9.2006 bei Phoenix gesendet