Umwandlungsgesetz
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Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt in Deutschland die Umwandlung von Rechtsträgern, die ihren Sitz im Inland haben. Insbesondere Fusionen und Spaltung von Konzernen werden in rechtliche Rahmen gefasst. Vom Gesetz werden vor allem Kapitalgesellschaften erfasst.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Umwandlungsgesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | UmwG |
FNA: | 4120-9-2 |
Verkündungstag: | 28. Oktober 1994 (BGBl. I 1994, S. 3210) |
letzte Änderung: 1) | Art. 8 EHUG vom 10. November 2006 (BGBl. I 2006, S. 2553) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. Januar 2007 (Art. 13 Abs. 2 EHUG, BGBl. I 2006, S. 2553) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Umwandlungsgesetz gehört zu den größeren Rechtsvorschriften des deutschen Rechts und ist wichtiger Teil des Handelsrechts.
[Bearbeiten] Inhaltsverzeichnis
Die sieben Bücher unterteilen sich in mehrere Teile:
- Erstes Buch: Möglichkeiten der Umwandlung (§ 1)
- Zweites Buch: Verschmelzung
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- Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 2-38)
- Teil: Besondere Vorschriften (§§ 39-122)
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- Drittes Buch: Spaltung
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- Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 123-137)
- Teil: Besondere Vorschriften (§§ 138-173)
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- Viertes Buch: Vermögensübertragung
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- Teil: Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174, 175)
- Teil: Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand (§§ 176, 177)
- Teil: Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178-189)
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- Fünftes Buch: Formwechsel
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- Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 190-213)
- Teil: Besondere Vorschriften (§§ 214-304)
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(§§ 305-312 sind weggefallen)
- Sechstes Buch: Strafvorschriften und Zwangsgelder (§§ 313-316)
- Siebentes Buch: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 317-325)
[Bearbeiten] Nebenstrafrecht
Das Umwandlungsgesetz enthält drei Strafvorschriften, sodass es Teil des Nebenstrafrechts ist:
- § 313 UmwG: Die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der beteiligten Rechtsträger oder unrichtige Angaben gegenüber den Prüfern.
- § 314 UmwG: Die Verletzung der Berichtspflicht an die Prüfer vor der Umwandlung.
- § 315 UmwG: Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht als Geheimnisträger oder Prüfers eines an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers.
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