Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG |
Kurztitel: | Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 2129-46 |
Datum des Gesetzes: | 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) |
Inkrafttreten am: | 15. Dezember 2006 |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist ein deutsches Bundesgesetz, mit dem erstmals im deutschen Recht die erweiterte Vereins- bzw- Verbandsklage gegen bestimmte umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen eingeführt wird.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Hintergrund
Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden europarechtlichen Vorgaben. Die EG-Richtlinie 2003/35/EG war bis zum 25. Juni 2005 in deutsches Recht umzusetzen. Die Bundereigierung kam mit der Umsetzung in Verzug. Ein Gesetzentwurf wurde nach Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens erst im August 2006 ins Parlament eingebracht und als besonders eilbedürftig gekennzeichnet.
Die Richtlinie 2003/35/EG diente ihrerseits der Umsetzung des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention).
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wurde am 14. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt (Teil I 2006 Nr.58, S. 2816) veröffentlicht und ist am folgenden Tag in Kraft getreten. Ein weiteres ebenfalls am gleichen Tag in Kraft getretenes Bundesgesetz zur Umsetzung der Aarhus-Konvention ist das sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz.
[Bearbeiten] Verbandsklage
Mit dem Gesetz wird erstmal in größerem Rahmen die Verbandsklage in das deutsche Verwaltungsprozessrecht eingeführt. Grundsätzlich folgt die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem System des Individualrechtsschutzes. Gemäß § 42 Absatz 2 VwGO ist nur derjenige klagebefugt, der geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten (subjektiv-öffentliches Recht) verletzt zu sein. Gegen die Genehmigung umweltgefährdender Industrieanlagen waren bisher grundsätzlich nur die Nachbarn klagebefugt, nicht aber sonstige Interessenverbände, die sich als Sachwalter der Umwelt begriffen haben. Lediglich im Bereich des Naturschutzrechtes gab es begrenzte Möglichkeiten der Verbandsklage.
Dieser Grundsatz bekommt durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eine starke Einschränkung. Für bestimmte umweltrechtliche Entscheidungen und Genehmigungen haben nun auch anerkannte Verbände ein Klagerecht und können vor den Verwaltungsgerichten die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides rügen. Insbesondere kann auch gerügt werden, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeblieben ist.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetzestext im Bundesgesetzblatt
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (druckbar)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.8.2006 mit Erläuterungen
- Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums vom 14.12.2006
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