Urgicht
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Als Urgicht bezeichnet man ein Verfahrenselement der Gerichtsbarkeit.
Unter Urgicht (ahd. "urgiht" oder auch "urbar" = hervorbringen, herausbringen) versteht man ein "hervorgebrachtes" (Bekenntnis). Daraus wurde später das Geständnis eines Angeklagten, sich in allen vorgetragenen Anklagepunkten für schuldig zu bekennen. Erst nach der Urgicht konnte das Gericht sein Endurteil fällen.
Blieb die Urgicht jedoch aus, obwohl dringender Tatverdacht beim Angeklagten bestand, konnte mittels der "peinlichen Befragung" (Folter) eine Urgicht "herbeigeführt" werden.